Beitragsbild. Links ist der Schriftzug "Automatische Tore im Betrieb. Vorschriften & Pflichten" zu lesen. Rechts ist ein Bild abgebildet, das ein automatisches Tor zeigt.

Automatische und elektrische Tore im Betrieb: Sicherheitsvorschriften im Blick

Immer wieder kommt es zu Unfällen durch elektrische Tore. So wurde im letzten Jahr ein Techniker auf dem Gelände des Essener Zollfahndungsamtes von einem Rolltor eingeklemmt und schwer verletzt. Für Sie als Arbeitsschutzprofi sollte das Grund genug sein, sich baldmöglichst gründlich mit der Sicherheit Ihrer kraftbetätigten Tore zu beschäftigen sowie einen Blick auf aktuelle Vorschriften zu werfen! Es ist wichtig, die Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb zu fördern und zu verbessern. Hiervon kann das Wohl der Mitarbeiter, der Kunden und des ganzen Unternehmens abhängen. Der Praxisratgeber „Sicherheit im Betrieb“ bietet Ihnen Unterstützung und Inspiration bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen. Je nach Einsatzweck und baulichen Gegebenheiten stehen unterschiedliche Typen kraftbetätigter Tore zur Verfügung: Sektional- oder Schiebetore, Rolltore und Rollgitter sowie Faltflügeltore zählen dabei zu den Klassikern. Daneben gibt es auch Torarten für sehr spezifische Anforderungen, z. B. für den Einsatz in Kühlhäusern oder Schnelllauf-Tore. Die Bewegung der Torflügel erfolgt in der Regel mithilfe eines Elektroantriebes. Es sind aber auch hydraulische oder pneumatische Torantriebe möglich.
Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Sicherheitsvorschriften für automatische Tore

Kraftbetätigte Tore sind zum einen ein Bauprodukt und unterliegen der EU-Bauproduktenverordnung 305/2011 ( EU- BauPVO). Die Verordnung enthält EU-weit gültige Anforderungen an Bauprodukte, für deren Einhaltung die Hersteller verantwortlich sind. So müssen Tore, je nach Einsatzzweck, genau festgelegten Anforderungen an die mechanische Stabilität, an Wärmedämmvermögen, Windstabilität sowie Widerstandfähigkeit gegen Feuer genügen. Die Verordnung will erreichen, dass Produkte, die dauerhaft in ein Bauwerk eingebaut werden, die Sicherheit von Menschen, Tieren und Gütern gewährleisten und die Umwelt nicht geschädigt wird.

Der Hersteller muss schriftlich erklären, dass er die geforderten Leistungseigenschaften einhält. Diese Erklärung muss er mit dem Tor mitliefern. Voraussetzung hierfür ist die erfolgreiche Typprüfung durch eine „notifizierte“ (bei der EU gemeldete) Zertifizierungsstelle. Zum anderen sind kraftbetriebene Tore auch Maschinen im Sinne der Europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/ EWG. Das Ziel dieser Richtlinie besteht im Schutz von Personen, die sich im Bewegungsbereich des Tores aufhalten oder dieses passieren.

Gefährdungen an kraftbetriebenen Toren entstehen besonders durch

  • unkontrolliert abstürzende Flügel an vertikal bewegten Toren,
  • Quetschen und Einklemmen von Personen durch horizontal bewegte Torflügel,
  • Kollision von Personen mit Torflügeln im Automatikbetrieb,
  • mechanische Verletzungen im Bereich der Torblattführung,
  • Anheben von Personen an Rollgittertoren mit der Gefahr des Einklemmens zwischen den Rollgitterballen.

Neben diesen Gefährdungen kommt es auch auf die Einsatzbedingungen an, z. B. die Nutzung in öffentlichen Bereichen oder die Nutzung durch Kinder und ältere Menschen. Auch die Möglichkeit, die Benutzer zu unterweisen (wie in Betrieben ohne Publikumsverkehr), spielt dabei eine Rolle.

Der Praxisratgeber „Sicherheitsunterweisungen“ beantwortet kompakt und leicht verständlich sowohl die Frage nach der rechtlichen Grundlage der Unterweisungspflicht als auch Fragen nach den Inhalten, die in einer Unterweisung nicht fehlen dürfen.

Vorsicht bei Umbauten und Veränderungen an automatischen und elektrischen Toren!

Nicht selten kommt es vor, dass z. B. bei einem Defekt einzelne Komponenten von kraftbetätigten Toren, wie Torblatt oder Torantriebe, separat etwa in Baumärkten erworben und in die vorhandene Toranlage eingebaut werden. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, denn der Hersteller hat die Toranlage genau in der Zusammenstellung geprüft, in der er sie geliefert hat. Werden daran nachträgliche Veränderungen vorgenommen, erlischt die Leistungserklärung des Herstellers – die Toranlage darf dann nicht mehr verwendet werden.

Wenn ein Montagebetrieb also keine Originalersatzteile verwendet, muss er nach Durchführung der notwendigen Prüfungen eine neue Leistungserklärung erstellen und die CE-Kennzeichnung erneut vornehmen – und zwar in eigener Verantwortung. Damit muss er auch haftungsrechtlich für „sein“ Tor geradestehen. Als Betreiber sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie Reparaturen an der Toranlage nur durch den Hersteller bzw. von ihm autorisierte Fachbetriebe vornehmen lassen. Dasselbe gilt für alle sonstigen Veränderungen an der Toranlage, die etwa aufgrund von baulichen Veränderungen in deren Umgebung nötig werden.

Das verlangt die Arbeitsstättenregel ASR A1.7 zu Tiefgaragentor und Schiebetor

Für Betreiber von kraftbetätigten Toren gelten die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenregel ASR A1.7 „Türen und Tore“, die die Anforderungen dieser Verordnung konkretisiert. Sie betreffen insbesondere die Auswahl, die Planung und das sichere Betreiben von Türen und Toren. Danach dürfen Sie nur solche kraftbetätigten Tore einbauen (lassen), die vom Hersteller mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Damit signalisiert er äußerlich sichtbar, dass sein Tor die Anforderungen sowohl der Bauproduktenverordnung als auch der Maschinenrichtlinie erfüllt. Außerdem dürfen Sie nur Tore verwenden, die für die vorgesehene Nutzung geeignet sind. Wenn etwa gesundheitsgefährdende Gase oder Stäube in die Raumluft gelangen können, müssen die Tore entsprechend dicht- und ggf. selbstschließend sein.

Kraftbetätigte Schiebtüren und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

Automatische Schiebetüren und Schnelllauftore (ausgenommen Feuer und Rauchschutztüren und -tore) im Verlauf von Fluchtwegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie bei Ausfall der Energiezufuhr selbsttätig öffnen oder über eine manuelle Öffnungsmöglichkeit verfügen. Automatische Karusselltüren dürfen nur verwendet werden, wenn sich Teile der Innenflügel ohne größeren Kraftaufwand von Hand und ohne Hilfsmittel sowie in jeder Stellung der Tür auf die erforderliche Fluchtwegbreite öffnen lassen. „Ohne größeren Kraftaufwand“ bedeutet: Der Kraftaufwand für das Öffnen oder Schließen von Hand sollte für Türen 220 N und für Tore 260 N nicht überschreiten. Für kraftbetätigte Tore darf er in begründeten Fällen um 50 % überschritten werden. Da nicht jede Person eine Kraft von 220 N und mehr aufbringen kann, sollte der Kraftaufwand soweit wie möglich reduziert werden.

Hinweis: Weitere Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen finden Sie in der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“.

Gefährliche Automatiksteuerung bei elektrischen und automatischen Toren

An Toren mit Automatiksteuerung kommt es besonders oft zu gefährlichen Situationen. Hier wird der Steuerimpuls zum Öffnen des Tores entweder manuell (z. B. durch manuell bediente Taster) oder durch automatisch wirkende Systeme wie Induktionsschleifen oder Vorfeldüberwachungssysteme ausgelöst. Die Schließbewegung des Tores wird nach ausgeführtem Startimpuls durch die Torsteuerung automatisch eingeleitet. Deshalb kommt es an Toren mit Automatiksteuerung häufiger als an anderen Toren zu Unfällen durch Kollisionen zwischen Personen und dem Torflügel.

Dies können Sie mit folgenden Schutzmaßnahmen verhindern:

  • Sorgen Sie für ausreichende Sicherheitsabstände zwischen kraftbetriebenen Torflügeln und festen Gebäudeteilen, z. B. an Schiebetoren. Nach Abschnitt 6 Nr. 7 der ASR A1.7 müssen für Torflügel, die in einem Abstand von maximal 100 mm an feststehenden, geschlossenen Bauteilen entlanglaufen, mindestens 200 mm Sicherheitsabstand eingehalten werden. Für Flügel, die in einem Abstand von mehr als 100 mm an feststehenden Bauteilen entlanglaufen, sind mindestens 500 mm Sicherheitsabstand notwendig.
  • Prüfen Sie, ob der Einbau von trennenden Schutzeinrichtungen notwendig ist, beispielsweise an horizontal bewegten Torflügeln und festen Teilen einer angrenzenden Zaunanlage.
  • Auch eine geeignete Formgebung der Oberfläche des Torflügels kann zur Unfallvermeidung beitragen, indem dadurch z. B. das Hängenbleiben oder Anheben von Personen an vertikal bewegten Torflügeln vermieden wird.
  • Zur Sicherheit trägt auch eine Torbetätigung mit Steuerung ohne Selbsthaltung („Totmannsteuerung“) bei, die eine kontinuierliche Betätigung für die Flügelbewegung erfordert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese jedoch entbehrlich sein, etwa wenn bei manuell betätigter Steuerung ohne Selbsthaltung die Flügelbewegung sofort zum Stillstand kommt und die Schließgeschwindigkeit der Flügel, gemessen an der Hauptschließkante, nicht mehr als 0,5 m/s beträgt.
  • Eine weitere Maßnahme ist die Begrenzung der Kräfte, die ein Torflügel beim Auftreffen auf eine Person verursacht, und die damit verbundene Verminderung der Verletzungsgefahren im Berührungsfall. Detaillierte Vorgaben hierzu enthält Anhang A der DIN EN 12453 „Tore – Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore“.
  • Auch druckempfindliche Schaltleisten oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an Haupt- und Nebenschließkanten der Tore reduzieren das Verletzungspotenzial.
  • Und schließlich müssen Abschalt- und Not-Halt-Einrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, dass nach Abschalten des Antriebes oder dem Ausfall der Energieversorgung die Bewegung der Flügel unmittelbar zum Stillstand kommt. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Flügel darf nicht möglich sein. Eine Not-Halt-Einrichtung ist immer dann erforderlich, wenn Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung festgestellt haben, dass hiermit eine zusätzliche Sicherheit erreicht werden kann. Not-Halt-Einrichtungen müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar und schnell erreichbar sind.
  • Elektrische betriebene Türen und Tore dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Netztrenneinrichtung wie z. B. einen Hauptschalter besitzen, mit der die Anlage allpolig vom Stromnetz getrennt werden kann. Die Netztrenneinrichtung muss gegen irrtümliches oder unbefugtes Einschalten gesichert sein. Dies gilt sinngemäß auch für pneumatische und hydraulische Antriebe; Restenergien sind ohne Gefährdung von Beschäftigten abzuleiten.

Schutzwirkung bis 2,50 m Höhe vorgeschrieben

Sicherheitsmaßnahmen für Personen an kraftbetriebenen Toren müssen nach der ASR A1.7 bis zu einer Höhe von 2,50 m ab dem Fußboden greifen. Die häufig anzutreffenden einstrahligen Lichtschranken mit einer Montagehöhe von circa 20 cm sind – entgegen einem weit verbreiteten Irrtum – für den Schutz von Personen wirkungslos. Sie sollen lediglich sicherstellen, dass sich keine Gegenstände im Bewegungsbereich des Tores befinden.

Sorgen Sie für sicherheitstechnische Prüfungen

Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Als Betreiber sind Sie dafür verantwortlich, dass diese Prüfungen durchgeführt und die Ergebnisse dokumentiert werden. Beachten Sie dabei die Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen des Herstellers. Bauteile, von denen der sichere Betrieb der Türen und Tore abhängt, müssen für die Instandhaltung und Prüfung leicht zugänglich sein. Mit der sicherheitstechnischen Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren dürfen Sie nur Sachkundige beauftragen, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.