Arbeitsstätte Definition: Was ist eine Arbeitsstätte?
Was ist eine Arbeitsstätte?
Unter einer Arbeitsstätte werden unternehmerische Einrichtungen und Orte verstanden, die von den entsprechenden Mitarbeitern regelmäßig aufgesucht werden und an denen die Beschäftigen dauerhaft ihre Arbeit verrichten.
Laut der § 2 ArbStättV wird die Arbeitsstätte wie folgt definiert: Arbeitsstätten sind Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes. (§ 2 ArbStättV)
Die Arbeitsstätte ist von dem Arbeitsplatz der Mitarbeiter zu unterscheiden. Doch worin liegt der Unterschied?
Was ist der Unterschied zwischen der Arbeitsstätte und dem Arbeitsplatz?
Wie oben skizziert stellt die Arbeitsstätte die gesamte Einrichtung eines Betriebes dar, den die Mitarbeiter zu Arbeitszwecken aufsuchen. Der Arbeitsplatz hingegen ist ein begrenzter Raum, der mit Arbeitsmitteln, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind, ausgestattet ist. Die Arbeitsstätte umfasst demnach mehrere bis zahlreiche Arbeitsplätze eines Betriebes.
Was gilt als Arbeitsstätte?
Beim Büro und der Werkhalle ist die Situation eindeutig: Dass es sich hier um Arbeitsstätten handelt ist offensichtlich, denn die Beschäftigen üben in diesen Einrichtungen dauerhaft ihre Tätigkeiten aus.
Doch auch Arbeitsplätze im Freien auf dem Betriebsgelände zählen als Arbeitsstätten. Denn Arbeitsstätten sind Orte, an denen sich Beschäftigte regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen – darunter fällt z. B. auch das Dach, das gerade vom Dachdecker repariert wird, oder die Kabine eines Kranführers. Sollte der Arbeitnehmer dauerhaft im Home Office arbeiten, gilt auch dieser Bereich als Arbeitsstätte.
Für Baustellen gibt es in den meisten ASR besondere Regelungen.
Was zählt nicht als Arbeitsstätte?
Arbeitsplätze wie der Gemüsestand auf dem Markt (Marktverkehr), die Losbude des Schaustellers (Reisegewerbe), auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie Transportmittel im öffentlichen Verkehr zählen nicht zu den Arbeitsstätten.
Allerdings gibt es auch hier 2 Ausnahmen: Denn obwohl diese Arbeitsplätz nicht als Arbeitsstätten gelten, sind hier trotzdem die Regelungen zum Nichtraucherschutz und die Kennzeichnungspflichten einzuhalten.
Welche Vorschriften gibt es zu Arbeitsstätten?
Die Arbeitsstättenverordnung bildet die Grundlage für die sichere Einrichtung von Arbeitsstätten. Die Arbeitsstättenverordnung umfasst die Mindestanforderungen bezüglich der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten.
Für Arbeitsstätten gelten neben der Arbeitsstättenverordnung auch weitere Vorschriften. Das sind insbesondere die Bauordnungen der Länder sowie je nach Branche z. B. Verkaufsstättenverordnungen, Industriebau- und Krankenhausrichtlinien. Deren Anforderungen müssen Sie zusätzlich einhalten.
Wichtig für Sie: Wenn die gesetzlichen Vorgaben voneinander abweichen (z. B. vorgeschriebene Fluchtweglängen nach den Bauordnungs- und den Arbeitsstättenvorschriften), gilt immer die strengere Rechtsnorm.
Welche Anforderungen müssen Arbeitsstätten erfüllen?
Betrachten Sie Ihr gesamtes Betriebsgelände als Arbeitsstätte: Jeder Ort, zu dem Beschäftigte Zugang haben, muss sicher gestaltet sein. Denken Sie dabei beispielsweise auch an Versorgungseinrichtungen, Energieverteilungsanlagen, Laderampen und Steigleitern.
Die Vorschriften gelten auch für Verkehrs- und Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Kantinen, Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste Hilfe-Räume oder Unterkünfte.
Einmal eingerichtete Arbeitsplätze werden über Jahre, oft sogar Jahrzehnte, betrieben. Deshalb müssen Sie einige Maßnahmen ergreifen, um sichere Arbeitsbedingungen während der gesamten Nutzungsdauer zu erhalten. Fokussieren Sie sich dabei auf die folgenden 3 Aktionsfelder.
Zur Instandhaltung gehören die
- regelmäßige fachgerechte Reinigung der Arbeitsstätte – dabei geht es nicht nur um die Optik, sondern auch um Hygiene,
- regelmäßige Prüfung und ggf. Wartung aller Sicherheitseinrichtungen, z. B. Sicherheitsbeleuchtungen,
- Instandhaltung der Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge: Türen müssen sich hier beispielsweise jederzeit leicht öffnen lassen.
Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsstätte permanent instandgehalten wird, und stellen Sie sicher, dass Gefahrenquellen, z. B. Stolperstellen, umgehend beseitigt werden.
Beachten Sie: Nutzen Sie regelmäßige Unterweisungen zum Arbeitsschutz, um Mitarbeiter auch für die Sicherheit der Arbeitsstätte zu sensibilisieren. Dazu gehört es auch, Vorgesetzte umgehend auf Mängel hinzuweisen.
Laut ArbStättV müssen Sie Nichtraucher schützen
Gemäß der ArbStättV hat jeder Beschäftigte das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Ausnahmen gibt es nur für Arbeitstätten mit Publikumsverkehr, wie etwa Gaststätten(sofern die Nichtraucherschutzgesetze der Bundesländer nichts anderes regeln).
In Bereichen, in denen mit brennbaren Gefahrstoffen umgegangen wird, ergibt sich das Rauchverbot ja zusätzlich aus der Gefahrstoffverordnung. Doch ergreifen Sie auch für andere Bereiche geeignete Maßnahmen, wie spezielle Raucherzonen, Rauchverbot in Kantinen und Besprechungsräumen.
Experten-Tipp: Schließen Sie eine Betriebsvereinbarung zum Schutz der Nichtraucher.
Welche Arbeitsstätten-Vorschriften gelten beim Home Office?
Spezielle Regelungen gelten für das Home Office oder auch Telearbeitsplatz genannt. Hier greifen die Regelungen für ortsungebundene Bildschirmarbeitsplätze. Stellen Sie hier sicher, dass das Home Office den Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätzen gerecht wird (Kriterien für Bildschirmarbeitsplätze) und lassen Sie sich dies schriftlich vom Mitarbeiter bescheinigen.
Wenn Sie allerdings im ICE den Laptop aufklappen oder im Café an der Ecke Ihre Mails checken, gelten die Regelungen der ArbStättV nicht. An öffentlichen Orten genügt es, allgemeine Gebote der Höflichkeit zu beachten und beispielsweise Telefonate in gedämpftem Ton zu führen.