Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es im Büro sein?
- Wird die Temperatur am Arbeitsplatz gesetzlich geregelt?
- Mindesttemperatur: Wie kalt darf es am Arbeitsplatz sein?
- Wie kalt darf es in verschiedenen Büro-Räumen sein?
- Darf der Arbeitgeber die Temperaturen zum Energiesparen senken?
- Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei Unterschreitung der Grenzwert?
- Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei Unterschreitung der Grenzwerte?
Wird die Temperatur am Arbeitsplatz gesetzlich geregelt?
Die Arbeitsstättenverordnung enthält in der Arbeitsstättenrichtlinie im Anhang 3.5 Absatz 1 klare Anforderungen an Arbeitsstätten in Bezug auf die Mindesttemperatur am Arbeitsplatz. Demnach ist die Temperatur am Arbeitsplatz fest definiert – Arbeitgeber müssen sich an die Vorgaben der Technischen Regeln für Arbeitsstätten halten.
Mindesttemperatur: Wie kalt darf es am Arbeitsplatz sein?
Auf der Grundlage der aktuell gültigen ASR A3.5 gelten die folgenden Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz. Als Grundlage für die Messung gelten die jeweiligen Lufttemperaturen:
Überwiegende Körperhaltung | Schwere der beruflichen Tätigkeit | ||
leicht | mittelschwer | schwer | |
Ausschließlich sitzende Tätigkeit | +20 Grad | +19 Grad | – |
Stehende Tätigkeit mit gehendem Anteil | +19 Grad | +17 Grad | +12 Grad |
Die angegebenen Mindesttemperaturen sind während der gesamten Nutzungsdauer der Arbeitsstätte vom Arbeitgeber zu gewährleisten. Die Einteilung einer leichten, mittelschweren und schweren beruflichen Tätigkeit wird in der Arbeitsstättenverordnung mit eindeutigen Beispielen unterlegt.
Was ist eine schwere berufliche Tätigkeit?
Eine schwere berufliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer hauptsächlich im Stehen arbeitet und körperlich schwer mit den Armen und Händen arbeitet. Dies könnte zum Beispiel bei einer Montagetätigkeit in einem technischen Betrieb der Fall sein. Die Mindesttemperatur am Arbeitsplatz sollte zu jeder Zeit 12 Grad betragen.
Wie kalt darf es in verschiedenen Büro-Räumen sein?
Die ASR macht nicht nur Vorgaben zu den Mindesttemperaturen an Arbeitsplätzen, sondern zum Beispiel auch zu Pausen- und Bereitschaftsräumen, Toiletten sowie Kantinen. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen die verschiedenen Anforderungen:
- In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von im Mindestfall 20 Grad herrschen. Zum Lüften darf die Mindesttemperatur temporär unterschritten werden.
- In stationären Toilettenanlagen im Freien muss ebenfalls eine Lufttemperatur von 20 Grad herrschen.
- In Waschräumen, in denen Duschen installiert sind, soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer mindestens 24 °C betragen.
- Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen sollte die kritische Marke von 26 Grad im Sommer und bei starker Sonneneinstrahlung ebenfalls nicht überschreiten.
Darf der Arbeitgeber die Temperaturen zum Energiesparen senken?
Die Ansagen im Winter 2022 waren eindeutig. Die Bundesregierung rief die Bundesbürger und alle Unternehmen dazu auf, im privaten Umfeld und ebenso im geschäftlichen Bereich Energie zu sparen. Alle implementierten Energiesparmaßnahmen im Bereich des Heizens von Gebäuden sollten helfen, Erdgas einzusparen und eine Gas-Mangellage zu verhindern.
Dies bedeutete für die Mindesttemperatur am Arbeitsplatz ebenfalls, dass der Arbeitgeber berechtigt war, die Raumtemperatur zu senken. Dies ging aus der am 1. September 2022 veröffentlichten „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) hervor. Diese gab privaten Arbeitgebern die Möglichkeit, die Raumtemperatur für leichte und mittelschwere Arbeiten um 1 Grad abzusenken.
Die in der Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums geltenden Maßnahmen galten im ersten Schritt ausschließlich für öffentliche Arbeitgeber oder Betriebsräume in öffentlichen Gebäuden. Private Arbeitgeber konnten sich auf die Regelungen berufen, ohne dass eine Verbindlichkeit bestand.
In Toiletten- und Pausenräume musste eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius vorgehalten werden. Die Regelungen liefen mit dem Ende der kälteren Jahreszeit am 15.04.2023 aus. Nach Auslaufen der Energiesparverordnung gelten erneut die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung. Ob EnSikuMaV im Winter 2023 erneut zum Tragen kommt, kann noch nicht abschließend beurteilt werden.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei Unterschreitung der Grenzwert?
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Mindesttemperatur am Arbeitsplatz zu jedem Zeitpunkt am Tag zu gewährleisten. Schwankungen sind ausschließlich kurzfristig beim Lüften von Räumen erlaubt.
Werden die Mindesttemperaturen auf Grundlage der ASR A3.5 im Büro oder in anderen Arbeitsräumen nicht erreicht, muss der Arbeitgeber zunächst alle technischen Möglichkeiten ausschöpfen. Dies kann beispielsweise bedeuten, in eine neue Heizungsanlage oder technische Komponenten zu investieren, die eine fortlaufende Erwärmung der Raumtemperatur am Arbeitsplatz sicherstellen.
Die weiteren Maßnahmen zum Schutz gegen eine zu niedrige Temperatur am Arbeitsplatz sind:
- Arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen (Heizlüfter oder Heizmatten am Arbeitsplatz).
- Organisatorische Maßnahmen (Aufwärmzeiten oder Räume zum Aufwärmen).
- Personenbezogene Maßnahmen (Zur Verfügung stellen von wärmender Kleidung).
Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei Unterschreitung der Grenzwerte?
Beschäftigte haben kein Recht auf Arbeitsverweigerung oder „Kältefrei,“ wenn im Betrieb die Raumtemperatur am Arbeitsplatz zu niedrig ist. Auf das im § 273 BGB verbriefte Zurückbehaltungsrecht sollten sich Arbeitnehmer ausschließlich in Notfällen berufen, bei denen durch die Kälte im Büro ein konkretes und erhebliches Gesundheitsrisiko besteht. Dies könnte zum Beispiel bei langfristig zu kühlen Räumen der Fall sein, in denen aufgrund der zu niedrigen Temperaturen gesundheitsgefährdender Schimmel entsteht.
Ähnlich verhält es sich, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich gegen seine Pflichten aus den Arbeitsschutzgesetzen und gegen seine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht verstößt. In Betrieben mit einem Betriebsrat ist es ratsam, diesen hinzuzuziehen, sodass die Personalvertretung geeignete Maßnahmen ergreifen kann. In Betrieben ohne Betriebsrat sollte im ersten Schritt das persönliche Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht oder eine Beratung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht genutzt werden, um die weiteren Maßnahmen zu planen.
Eine Arbeitsverweigerung ohne Hinzuziehen des Betriebsrats oder eines Anwalts ist nicht ratsam, da dies zu einer Kündigung führen könnte. Dies ist vor allem der Fall, da weder gesetzlich festgelegte Temperaturen herangezogen werden können, bei denen eine Arbeitsverweigerung erlaubt wäre, noch bekannte Gerichtsurteile zu diesem Thema eindeutig Stellung nehmen.