Das Wichtigste zur TRGS 510

TRGS 510: Kleinmengenregelung, Präventionsmaßnahmen und Lagerung

Die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" umfasst wichtige Hinweise zur Prävention im Rahmen der Einlagerung, Auslagerung sowie dem Transport innerhalb des Lagers, aber auch zur Beseitigung von freigesetzten Gefahrstoffen. Hinzu kommen wichtige Hinweise zur Kleinmengenregelung. Ab wann diese greift und worauf Sie bei der Lagerung von Gefahrstoffen achten müssen, verraten wir Ihnen in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis

Tätigkeitsbereiche: Was regelt die TRGS 510?

Zunächst muss geklärt werden, worum es sich bei dieser Technischen Regelung TRGS 510 handelt. Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ gilt für die Tätigkeitsbereiche:

  1. Ein- und Auslagern,
  2. Transportieren innerhalb des Lagers,
  3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

Hinweis: Anders als die TRGS 509, gilt diese TRGS für die Gefahrstofflagerung in ortbeweglichen Behältern.

Präventionsmaßnahmen nach der TRGS 510

Zum Schutz der Mitarbeiter während dieser Tätigkeiten sind in Punkt 4 der TRGS 510 folgende Präventionsmaßnahmen hinterlegt:

  1. Gestaltung des Lagers und der Lagereinrichtungen,
  2. Organisation der Arbeitsabläufe,
  3. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten, die mit der Lagerung von Gefahrstoffen in Zusammenhang stehen, z. B. Greifeinrichtungen bei unpalettierten Fässern,
  4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition,
  5. Angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere regelmäßige Reinigung,
  6. Vermeidung des unbeabsichtigten Freisetzens von Gefahrstoffen,
  7. Bereithaltung von Mitteln zur Gefahrenabwehr.
Die Präventionsmaßnahmen der TRGS 510 dienen dem Schutz der Mitarbeiter © SafetyXperts

Wann gilt die Kleinmengenregelung nach TRGS 510?

Ob die Kleinmengenregelung – oder auch lapidar „Bagatellregelung“ – für Ihren Betrieb zutrifft, muss vorab anhand des Gewichtes der Menge geprüft werden.

Als Kleinmenge gilt eine Gesamtnettomasse von 1500 kg. Bei einer größeren Menge ist ein Gefahrstofflager erforderlich, dann kommt diese Regelung nicht zur Anwendung. Ein solches Gefahrstofflager können Gebäude, Räume oder auch Bereiche im Freien (wie z. B. Container), aber auch eigens eingerichtete Schränke sein.

Abgesehen von der genannten Gesamtmenge ist aber auch für einzelne Stoffe eine Gewichtsbegrenzung vorgesehen, z. B. dürfen zwar 1000 kg brennbare Flüssigkeiten auch außerhalb eines speziellen Lagers aufbewahrt werden, aber schon bei extrem leicht entzündlichen Flüssigkeiten beträgt das Maximalgewicht 20 kg! Bei extrem entzündbaren Gefahrstoffen benötigen Sie bspw. schon ab 10 kg ein Gefahrstofflager, auch wenn Ihre Gesamtmenge unter den 1500 kg der Kleinmengenregel liegt.

Wichtig: Zu beachten ist, dass alle gefährlichen Kleinmengen zusammen nicht das maximale Gewicht von 1500 kg überschreiten dürfen, egal wo sie gelagert werden.

Wo und wie darf die Lagerung nach TRGS 510 erfolgen?

Schon aus praktischen Gründen werden die verschiedenen Stoffe nicht überall im Vertrieb verteilt, sondern nur dort gelagert, wo sie aus produktionstechnischer Sicht oder anderen Abläufen heraus oder aber aus brandschutzrechtlichen Gründen am besten aufgehoben sind.

Sie dürfen sogar einen Gefahrstoff direkt in einem Arbeitsraum lagern, aber nur, wenn die Beschäftigten damit einverstanden sind und wenn die Menge nach der Gefährdungsbeurteilung vertretbar ist. (Hinweis: oft stehen Gasflaschen, die der Schweißer benötigt, direkt in Reichweite).

Handelt es sich allerdings um extrem giftige oder auch krebserzeugende Stoffe, so können keine Ausnahmen zugelassen werden. Diese Stoffe müssen unter Verschluss gehalten werden. (Hinweis: in Laboratorien, in denen mit gefährlichen Erregern experimentiert wird, gibt es entsprechend strengere Vorschriften).

Lagerverbote gemäß TRGS 510

Gemäß TRGS 510 gibt es auch Beschränkungen bzw. Lagerverbote im Zusammenhang mit ortsbeweglichen Behältern. Strenge Lagerungsverbote sind:

  • Verkehrswege oder
  • Pausen- und Bereitschaftsräume sowie
  • Sanitär- oder Sanitätsräume.

Zusammenlagerung nach der TRGS 510

Auch die Zusammenlagerung mit anderen Stoffen, die beispielsweise in Verbindung mit der Luft oder Wasser bereits reagieren könnten, sind verboten. Hierzu gibt die TRGS 510 eine Zusammenlagerungstabelle vor! Ebenso dürfen die Stoffe nicht in der Nähe von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Medikamenten gelagert werden.

Schutzmaßnahmen sind auch bei Kleinmengen notwendig

Auch kleine Mengen von gefährlichen Stoffen sind und bleiben gefährlich. Daher unterliegen sie grundsätzlich denselben Anforderungen für Schutzmaßnahmen, die auch für die größeren Mengen gelten. Diese sind zum großen Teil in der GefStoffV festgelegt und beinhalten ein Gefahrstoffverzeichnis für die gelagerten Stoffe; eine eindeutige Identifizierbarkeit der gelagerten Stoffe; sicheren (dichten) Behältern und ein Ausschluss der Verwechslung mit Lebensmittelbehältern.

Je nach Gefahrstoff sind zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter (Schutzanzüge, Hygienevorschriften) oder zum Schutz der Umwelt (Absauge- oder Auffangvorrichtungen, Entsorgungsrichtlinien) zu beachten.