TRGS 460: In 5 Schritten den Stand der Technik ermitteln
Was ist die TRGS 460?
Die TRGS 460 ist eine technische Regel für Gefahrstoffe, die sich dem Stand der Technik widmet. Dieser wird in der Gefahrstoffverordnung im § 2 Abs. 15 definiert. Die TRGS 460 ist damit eine ergänzende technische Regel, die nicht nur die konkrete Herangehensweise für die Ermittlung des aktuellen Technik-Standes offenlegt, sondern auch Empfehlungen und Praxishilfen liefert.
Vereinfacht ausgedrückt: TRGS 460 hilft Ihnen dabei, zu prüfen, ob die von Ihnen beabsichtigte Vorgehensweise dem Stand der Technik entspricht.
Die Erarbeitung und Aktualisierung der TRGS 460 obliegt dem AGS (Ausschuss für Gefahrstoffe). Die Veröffentlichung erfolgt über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Was ist der Stand der Technik?
Der Stand der Technik bezeichnet den Entwicklungsstand fortschrittlicher Methoden, Einrichtungen oder Verfahrensweisen im Betrieb, die praktisch erprobt sind und somit den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit gewährleisten können.
Ziel des Standes der Technik ist es demnach, Risiken durch Gefahrstoffe zu minimieren und den bestmöglichen Schutz für die Gesundheit der Beschäftigten sowie die Umwelt zu sichern
Der Stand der Technik wird auch in der Gefahrstoffverordnung selbst definiert:
„Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.“
Quelle: § 2 Abs. 15 GefStoffV (Begriffsbestimmungen)
Stand der Technik ermitteln – 5 Schritte
Die TRGS 460 empfiehlt für die Ermittlung des Standes der Technik fünf aufeinanderfolgende Schritte. Diese Schritte lauten wie folgt:
- Beschreibung der Tätigkeit
- Ermittlung der bekannten Verfahrensweisen
- Recherche nach ergänzenden Informationen betreffend der Technologien aus anderen Branchen
- Bewertung von Kombinationen der Maßnahmen
- Festlegung und Begründung vom stand der Technik
Schauen wir uns die einzelnen Schritte im Detail an:
Schritt Nr. 1: Beschreiben Sie die Tätigkeit
Für die gleiche Tätigkeit können in der Ausführung verschiedene Verfahren zur Anwendung kommen. Zunächst sollten Sie eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeit erstellen. Anhand dieser Beschreibung können Sie unterschiedliche Verfahrensweisen, die der Realisierung der gleichen Tätigkeit dienen, miteinander vergleichen. Sammeln Sie Fakten zur Abgrenzung der Tätigkeit. Dabei helfen Ihnen folgende Leitfragen:
- Was ist das Ziel der Tätigkeit?
- Gibt es besondere Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter, z. B. Sachkunde?
- Handelt es sich um eine regelmäßig durchgeführte Tätigkeit oder wird sie nur bei Störungen vorgenommen?
- Können während der Tätigkeit gefährliche explosionsfähige Gemische auftreten?
- Welche Arbeitsmittel kommen zum Einsatz?
- Was für Gefährdungen und Belastungen haben sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben?
- Welche Gefahrstoffe kommen zum Einsatz und welche Eigenschaften besitzen sie?
- Welche Schutzmaßnahmen (z. B. quellennahe Absaugung) sind vorhanden?
Schritt Nr. 2: Ermitteln Sie die bekannten Verfahrensweisen
Um den Stand der Technik zu ermitteln, können Sie nur Verfahrensweisen, die der gleichen Tätigkeit dienen, heranziehen. Ein Beispiel hierfür ist das Gegenüberstellen verschiedener Verfahren zum Hartverchromen von Metallteilen.
Schritt Nr. 3: Ermitteln Sie ergänzende Informationen zu Technologien aus anderen Branchen
In diesem Schritt sollen Sie „über den Tellerrand“ blicken. Die TRGS 460 fordert hier den Vergleich mit anderen Branchen, in denen die gleiche Tätigkeit ausgeübt wird. Ziel ist es, die eventuell bereits bestehenden Innovationen in den eigenen Bereich zu übertragen und so den Stand der Technik weiterzuentwickeln.
Schritt Nr. 4: Beurteilen Sie die Kombination von Maßnahmen
Jetzt werden die ermittelten Tätigkeiten und Verfahren gegenübergestellt. Gewichten Sie die verschiedenen Beurteilungsparameter und vergleichen Sie diese anschließend miteinander. Die TRGS 460 empfiehlt, diese Wichtung ebenso wie den nachfolgenden Vergleich nicht einer einzelnen Person zu überlassen.
Bilden Sie eine Expertenrunde von mehreren Personen, möglichst verschiedener Fachrichtungen. Sie könnten hierzu beispielsweise den Arbeitsschutzausschuss und betroffene Fachabteilungen einbeziehen.
Schritt Nr. 5: Bestimmen und begründen Sie den Stand der Technik
Im abschließenden Entscheidungsprozess erklären Sie mindestens eine Verfahrensweise zum Stand der Technik. Dabei dokumentieren Sie die Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, mit Datum sowie Namen und Qualifikation sowie Funktion der beteiligten Personen. Das Verfahren muss in mindestens einem Betrieb erfolgreich umgesetzt worden sein.
Praxis-Tipp: Nutzen Sie die Praxishilfe und Beispiele aus dem Anhang TRGS 460
Die TRGS 460 liefert in ihrem Anhang nicht nur eine Matrix als Praxishilfe, die bei der Ermittlung des Stands der Technik helfen soll, sondern auch Praxisbeispiele zu unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen. Dazu gehören unter anderem:
- Staubende, trennende Tätigkeit im Baubereich
- Bestimmung der Rohdichte von Asphalt im Labor
- Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser
- Flächendesinfektion im Gesundheitswesen
- Absackung von pulverförmigen Rohstoffen
An diesen Beispielen können Sie sich orientieren, wenn Sie den Stand der Technik selbst ermitteln möchten. Die TRG 460 und die Praxisbeispiele können auf der Website der BAuA heruntergeladen werden.