Sicherheitsdatenblatt erstellen: Inhalt, Aufbau & Form
- Was ist das Sicherheitsdatenblatt?
- Bedeutung: Welche Funktion erfüllt das Sicherheitsdatenblatt?
- Ist ein Sicherheitsdatenblatt Pflicht?
- Kapitel: Welche Inhalte muss das Sicherheitsdatenblatt abdecken?
- Formale Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt
- Wer darf das Sicherheitsdatenblatt erstellen?
- Wie lange ist ein Sicherheitsdatenblatt gültig?
- FAQ zum Sicherheitsdatenblatt
Was ist das Sicherheitsdatenblatt?
Sicherheitsdatenblätter werden auch als Safety Data Sheets (SDS) bezeichnet und dienen der Übermittlung von Informationen zu gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. Zielgruppe der Blätter sind die nachgeschalteten Anwender der Stoffe. Anhand der Daten können sie Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter ableiten.
In manchen Fällen wird das Sicherheitsblatt auch mit SDB abgekürzt.
Bedeutung: Welche Funktion erfüllt das Sicherheitsdatenblatt?
In der Praxis hat sich gezeigt, wie wichtig das Sicherheitsdatenblatt für Lieferanten und Anwender von Gefahrstoffen und Chemikalien ist. Die sicherheitsbezogenen Informationen über Stoffe und Gemische sollen dabei helfen, notwendige Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen.
Darüber hinaus helfen die Informationen über die Produkte dabei, die Umwelt vor den Gefahrstoffen zu schützen. Das SDS ist demnach ein wichtiger Bestandteil in der Lieferkette der Gefahrstoffe und Gemische. Dabei muss der Lieferant dafür sorgen, das Sicherheitsdatenblatt weiterzugeben.
Ist ein Sicherheitsdatenblatt Pflicht?
Ja, sobald Sie als Lieferant oder auch Hersteller einen Stoff an einen Anwender liefern, der eine der folgenden Kriterien erfüllt, ist ein Sicherheitsdatenblatt Pflicht:
- Der Stoff oder das Gemisch wird laut CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2208 als gefährlich eingestuft.
- Der Stoff oder das Gemisch gilt als persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sogar sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII.
- Der Stoff steht in der „Kandidatenliste für zulassungspflichtige Stoffe“.
Ist eines dieser Kriterien erfüllt, verlangt der Gesetzgeber von allen Herstellern und Lieferanten von Chemikalien die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts bei der ersten Lieferung.
Kapitel: Welche Inhalte muss das Sicherheitsdatenblatt abdecken?
Die Informationen im Sicherheitsdatenblatt sind auf insgesamt 16 Abschnitte verteilt. Die einzelnen Abschnitte werden im Folgenden detailliert erläutert. Die Informations- und Datenblätter müssen stets nach der aktuellen REACH-Verordnung (EU) gestaltet sein.
Um Unternehmen eine Hilfestellung beim Verfassen der Sicherheitsdatenblätter zu geben, stellt das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf seiner Webseite Muster und Leerformulare kostenfrei als PDF-Dokumente zur Verfügung.
Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffes oder des Gemischs sowie des Unternehmens
Anhand der Produktbezeichnung auf dem Gefahrstoffetikett und dem Produktnamen in diesem Abschnitt, kann man das Sicherheitsdatenblatt der Chemikalie eindeutig zuordnen.
Der Abschnitt beschreibt auch die Verwendung des Stoffes oder Gemisches, beispielsweise als Antioxidationsmittel.
Bei Stoffen, die nach REACH registriert sind, muss das Sicherheitsdatenblatt Informationen über alle identifizierten Verwendungen enthalten, die für den nachgeschalteten Anwender der Chemikalie von Belang sind.
In Abschnitt 1 muss außerdem die Adresse des Herstellers und des Lieferanten eingetragen werden. Hierhin können sich die Anwender bei allen Fragen wenden, die sich während der Durchsicht des Sicherheitsdatenblatts ergeben.
Die Angabe der Adresse ist auch dann wichtig, wenn die Fragen auch durch die kommenden Abschnitte nicht beantwortet werden. Neben der Adresse sind in der Regel eine Notfallrufnummer, eine E-Mail-Adresse sowie der Name des Ansprechpartners angegeben.
Abschnitt 2: Mögliche Gefahren
Die Gefahren, die von dem Produkt ausgehen, werden durch die Einstufung im Unterabschnitt 3.1 beschrieben. Sie wird in Kurzform ausgewiesen wie beispielsweise bei einer akut toxischen Chemikalie der Kategorie 4: Acute Tox. 4: H302.
Im Unterabschnitt 3.2 ist die vollständige Kennzeichnung vermerkt. Die Kennzeichnung besteht aus folgenden Elementen: Gefahrenpiktogramme, Gefahren- und Sicherheitshinweise, Signalwort. Man sollte unbedingt darauf achten, dass die Informationen in diesem Abschnitt mit den Kennzeichnungsangaben auf dem Etikett übereinstimmen.
Darüber hinaus kann man im Unterabschnitt 3.3 auf besondere Gefahren hinweisen. Beispiele hierfür sind Stäube oder die mögliche Bildung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische.
Hinweis: Im GHS (Globally Harmoized System) sind die Gefahrenpiktogramme definiert. Die sogenannten GHS-Symbole sind global einheitlich und dienen der Kennzeichnung und Einstufung von gefährlichen Stoffen.
Abschnitt 3: Zusammensetzung und Angaben zu den Bestandteilen der Gefahrstoffe
Im Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes stehen die Informationen zur chemischen Basis des Produktes. Alle gefährlichen Bestandteile in Ihrem Produkt sind hier aufgelistet. In der Regel sind alle gesundheitsgefährlichen und umweltgefährlichen Bestandteile ab einer Konzentration von 1 Prozent aufgeführt.
Besonders gefährliche Stoffe, wie beispielsweise hochgiftige Substanzen, müssen bereits bei niedrigen Konzentrationen genannt werden. Für einige Substanzen hat die Europäische Kommission stoffspezifische Konzentrationsgrenzen festgelegt. So muss beispielsweise Ätznatron ab einer Konzentration von 0,5 Prozent im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt werden.
Persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT)-Stoffe oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB)-Stoffe sind ab einer Konzentration von mehr als 0,1 Prozent zu benennen.
Die gefährlichen Inhaltsstoffe müssen mit ihrer Stoffbezeichnung und ihren Nummern zur Identifizierung wie die REACH-Registrierungnummer einzutragen. Wurde der Stoff nicht nach REACH registriert, so muss die EG-Nummer, die Index-Nummer oder die CAS-Nummer ergänzend aufgenommen werden. Auch die Konzentration des Stoffes muss man vermerken. Hier sind Konzentrationsbereiche erlaubt.
Hinweis: Auch nicht als gefährlich eingestufte Bestandteile dürfen in Abschnitt 3 aufgeführt sein – auf freiwilliger Basis.
Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
In dem vierten Abschnitt vom Sicherheitsdatenblatt findet man alles dazu, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn Chemikalien versehentlich verschluckt werden oder ein Haut-Auge-Kontakt mit gefährlichen Stoffen stattgefunden hat. Die Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen so formuliert werden, so dass auch Laien sie schnell durchführen können.
Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Der 5. Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes beschreibt, mit welchen Mitteln ein Brand beseitigt werden sollte. Darüber hinaus enthält der Abschnitt Informationen darüber, worauf bei der Brandbekämpfung besonders geachtet werden sollte.
Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
Manchmal kommt es vor, dass aus einem undichten Behälter eine stark ätzende Flüssigkeit ausläuft. In diesem Abschnitt stehen alle Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, wenn dieser Fall eintritt. Hier können alle Mitarbeiter des Betriebs nachlesen, wie sie das Produkt schadlos beseitigen können.
Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung
Hier stehen alle wichtigen Infos zur Lagerung der jeweiligen Chemikalie. Darüber hinaus enthält der Abschnitt Hinweise zu Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung. Außerdem sollte man hier detaillierte und praxisnahe Verwendungsempfehlungen finden.
Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung
Sollte das Produkt Inhaltsstoffe enthalten, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900 oder ein Biologischer Grenzwert (BGW) nach TRGS 903 festgelegt ist, findet man in diesem Abschnitt die konkreten Werte.
Der Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblatts enthält zudem wichtige Informationen über den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Darüber hinaus beschäftigt sich Abschnitt 8 mit Grenzwerten, unterhalb derer davon ausgegangen wird, dass die Risiken am Arbeitsplatz unter Kontrolle sind. Hier ist vor allem der AGW (Arbeitsplatzgrenzwert) und BAT zu nennen.
Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
In diesem Abschnitt steht, ob es sich bei dem Produkt um einen Feststoff, eine Flüssigkeit oder ein Gas handelt. Die Farbe und der Geruch müssen ebenfalls angegeben werden. Darüber hinaus müssen in dem Abschnitt folgende Daten stehen:
- Geruchsschwelle
- pH-Wert
- Schmelzpunkt / Gefrierpunkt
- Siedebeginn und Siedebereich
- Flammpunkt
- Verdampfungsgeschwindigkeit
- Entzündbarkeit (fest, gasförmig)
- obere/untere Entzündbarkeits- und Explosionsgrenzen
- Dampfdruck
- Dampfdichte
- relative Dichte
- Löslichkeiten
- Verteilungskoeffizient: n-Octanol / Wasser
- Selbstentzündungstemperatur
- Zersetzungstemperatur
- Viskosität
- explosive Eigenschaften
- oxidierende Eigenschaften
Wenn Angaben zu einem Parameter fehlen sollten, muss dies begründet werden.
Abschnitt 10: Stabilität und Relativität
Dieser Abschnitt beschreibt, welche Bedingungen zu gefährlichen Reaktionen, wie beispielsweise die Bildung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender und/oder giftiger Gase führen können.
Abschnitt 11: Toxikologische Angaben
An dieser Stelle werden die gesundheitsschädigenden Wirkungen des jeweiligen Gefahrstoffes beschrieben. Dies können sowohl Befunde toxikologischer Untersuchungen sein als auch der Hinweis auf die Einstufung eines Stoffgemisches nach dem Berechnungsverfahren für Zubereitungen (Stoffgemische).
Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben
Dieser Abschnitt enthält Daten, die umweltgefährdende Eigenschaften belegen. Hierzu gehören Informationen zur biologischen Abbaubarkeit oder der Schädlichkeit für Gewässer und Fische.
Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung
Der 13. Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes beschreibt alle wichtigen Hinweise zur Entsorgung von Chemikalien und weiteren gefährlichen Stoffen. Zudem sollte die Angabe des zutreffenden Abfallschlüssels in diesem Abschnitt nicht fehlen. Der 6-stellige Abfallschlüssel ist nach der Abfallnomenklatur der Abfallverzeichnis-Verordnung anzugeben.
Abschnitt 14: Angaben zum Transport
Bei Gefahrgütern findet man in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts alle Transportangaben für die unterschiedlichen Verkehrsträger (Straße, Luft, Wasser, Schiene). Auf den unterschiedlichen Verkehrswegen müssen die Stoffe durch die sogenannten Gefahrzettel gekennzeichnet werden. Diese werden teilweise auch als Großzettel bezeichnet. Gefahrzettel gibt es für alle Gefahrgutklassen und müssen stets den aktuellen Vorschriften des ADR, RID, ADN, IATA und IMDG entsprechen.
Mit Hilfe der Gefahrgutdatenbank können vor allem auf Gefahrguttransporte spezialisierte Speditionen auf alle Informationen zu den internationalen Gefahrgutvorschriften zugreifen. Darüber hinaus kann der Gefahrguttransport mit der Gefahrgutdatenbank effizient geplant werden. Das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat im Januar eine aktualisierte Gefahrgutdatenbank zur Verfügung gestellt.
Abschnitt 15: Rechtsvorschriften
Wenn für das jeweilige Produkt oder einzelne Bestandteile besondere rechtliche Regelungen gelten, muss in diesem Abschnitt darauf hingewiesen werden. Beispiele hierfür sind Zulassungs- oder Verwendungsbeschränkungen, die sich aus der REACH-Verordnung ergeben.
Darüber hinaus müssen nationale Vorschriften, wie beispielsweise Bestimmungen für die Lagerung oder die Zuweisung einer Wassergefährdungsklasse, berücksichtigt werden. Zudem müssen die Hersteller des Gefahrstoffs in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts angeben, ob sie eine Stoffsicherheitsbeurteilung nach REACH erstellt haben.
Abschnitt 16. Sonstige Angaben
Hier ist der Wortlaut aller in den Abschnitten 2 und 3 des Sicherheitsdatenblattes aufgeführten Gefahren- und Sicherheitshinweise aufgeschrieben. Der Lieferant muss im Abschnitt 16 auch alle Informationen hineinschreiben, von denen er annimmt, dass diese Angaben für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten von Bedeutung sind.
Formale Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt
Neben den inhaltlichen Anforderungen an ein Sicherheitsdatenblatt müssen auch einige formale Kriterien berücksichtigt werden. Dazu gehören unter anderem:
- prägnante und deutliche Angaben,
- einfache Sprache und präzise Wortwahl,
- kein Fachjargon oder Abkürzungen,
- Angabe des Erstellungsdatums auf der ersten Seite sowie bei Änderung zusätzlich den Vermerk „Überarbeitet am“ sowie
- die Nummerierung jeder Seite, die auf den gesamten Umfang verweist (zum Beispiel: „Seite 1 von 5“).
Wichtig: Es gibt keine vorgegebene Länge oder eingeschränkten Umfang. Das Sicherheitsdatenblatt ist so lang, wie es die Angaben erfordern. Dennoch ist auf eine prägnante Ausdrucksweise zu achten.
Wer darf das Sicherheitsdatenblatt erstellen?
Nicht jeder Beschäftigte eines Unternehmens ist zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts befugt. Das Informations- und Datenblatt darf gemäß der REACH-Verordnung ausschließlich von sachkundigen Mitarbeitern erstellt werden. Mitarbeiter eines Betriebs sind dann sachkundig, wenn sie:
- an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben und
- praktische Erfahrungen vorweisen können.
Wie lange ist ein Sicherheitsdatenblatt gültig?
Ein Sicherheitsblatt hat keine beschränkte Gültigkeit. Vielmehr bleibt das Sicherheitsdatenblatt so lange gültig, wie keine gesetzlichen Änderungen oder erforderliche Stoff-Aktualisierungen eine Anpassung des Sicherheitsdatenblatt erfordern.