Erstellung vom Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblatt erstellen: Inhalt, Aufbau & Form

Wer Gefahrstoffe und Stoffgemische im Betrieb anwendet und sie geliefert bekommt, muss das Sicherheitsdatenblatt genau studieren. Nachfolgend wird im Detail erläutert, wie ein rechtssicheres Sicherheitsdatenblatt erstellt wird und warum es eine große Rolle bei der Gefährdungsbeurteilung in Unternehmen spielt, deren Beschäftigte Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen ausüben.
Inhaltsverzeichnis

Was ist das Sicherheitsdatenblatt?

Sicherheitsdatenblätter werden auch als Safety Data Sheets (SDS) bezeichnet und dienen der Übermittlung von Informationen zu gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. Zielgruppe der Blätter sind die nachgeschalteten Anwender der Stoffe. Anhand der Daten können sie Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter ableiten.

 In manchen Fällen wird das Sicherheitsblatt auch mit SDB abgekürzt.

Bedeutung: Welche Funktion erfüllt das Sicherheitsdatenblatt?

In der Praxis hat sich gezeigt, wie wichtig das Sicherheitsdatenblatt für Lieferanten und Anwender von Gefahrstoffen und Chemikalien ist. Die sicherheitsbezogenen Informationen über Stoffe und Gemische sollen dabei helfen, notwendige Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen.

Darüber hinaus helfen die Informationen über die Produkte dabei, die Umwelt vor den Gefahrstoffen zu schützen. Das SDS ist demnach ein wichtiger Bestandteil in der Lieferkette der Gefahrstoffe und Gemische. Dabei muss der Lieferant dafür sorgen, das Sicherheitsdatenblatt weiterzugeben.

Ist ein Sicherheitsdatenblatt Pflicht?

Ja, sobald Sie als Lieferant oder auch Hersteller einen Stoff an einen Anwender liefern, der eine der folgenden Kriterien erfüllt, ist ein Sicherheitsdatenblatt Pflicht:

  • Der Stoff oder das Gemisch wird laut CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2208 als gefährlich eingestuft.
  • Der Stoff oder das Gemisch gilt als persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sogar sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII.
  • Der Stoff steht in der „Kandidatenliste für zulassungspflichtige Stoffe“.

Ist eines dieser Kriterien erfüllt, verlangt der Gesetzgeber von allen Herstellern und Lieferanten von Chemikalien die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts bei der ersten Lieferung. 

Bußgelder bei Verstoß: Welche Konsequenzen drohen bei Nicht-Erstellung des Sicherheitsblattes?

Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften, beispielsweise durch die Nicht-Erstellung oder Nicht-Aushändigung des Sicherheitsdatenblattes, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Kapitel: Welche Inhalte muss das Sicherheitsdatenblatt abdecken?

Die Informationen im Sicherheitsdatenblatt sind auf insgesamt 16 Abschnitte verteilt. Die einzelnen Abschnitte werden im Folgenden detailliert erläutert. Die Informations- und Datenblätter müssen stets nach der aktuellen REACH-Verordnung (EU) gestaltet sein.

Um Unternehmen eine Hilfestellung beim Verfassen der Sicherheitsdatenblätter zu geben, stellt das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf seiner Webseite Muster und Leerformulare kostenfrei als PDF-Dokumente zur Verfügung.

Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffes oder des Gemischs sowie des Unternehmens

Anhand der Produktbezeichnung auf dem Gefahrstoffetikett und dem Produktnamen in diesem Abschnitt, kann man das Sicherheitsdatenblatt der Chemikalie eindeutig zuordnen.

Der Abschnitt beschreibt auch die Verwendung des Stoffes oder Gemisches, beispielsweise als Antioxidationsmittel.

Bei Stoffen, die nach REACH registriert sind, muss das Sicherheitsdatenblatt Informationen über alle identifizierten Verwendungen enthalten, die für den nachgeschalteten Anwender der Chemikalie von Belang sind.

In Abschnitt 1 muss außerdem die Adresse des Herstellers und des Lieferanten eingetragen werden. Hierhin können sich die Anwender bei allen Fragen wenden, die sich während der Durchsicht des Sicherheitsdatenblatts ergeben.

Die Angabe der Adresse ist auch dann wichtig, wenn die Fragen auch durch die kommenden Abschnitte nicht beantwortet werden. Neben der Adresse sind in der Regel eine Notfallrufnummer, eine E-Mail-Adresse sowie der Name des Ansprechpartners angegeben.

Abschnitt 2: Mögliche Gefahren

Die Gefahren, die von dem Produkt ausgehen, werden durch die Einstufung im Unterabschnitt 3.1 beschrieben. Sie wird in Kurzform ausgewiesen wie beispielsweise bei einer akut toxischen Chemikalie der Kategorie 4: Acute Tox. 4: H302.

Im Unterabschnitt 3.2 ist die vollständige Kennzeichnung vermerkt. Die Kennzeichnung besteht aus folgenden Elementen: Gefahrenpiktogramme, Gefahren- und Sicherheitshinweise, Signalwort. Man sollte unbedingt darauf achten, dass die Informationen in diesem Abschnitt mit den Kennzeichnungsangaben auf dem Etikett übereinstimmen.

Darüber hinaus kann man im Unterabschnitt 3.3 auf besondere Gefahren hinweisen. Beispiele hierfür sind Stäube oder die mögliche Bildung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische.

Hinweis: Im GHS (Globally Harmoized System) sind die Gefahrenpiktogramme definiert. Die sogenannten GHS-Symbole sind global einheitlich und dienen der Kennzeichnung und Einstufung von gefährlichen Stoffen.

Abschnitt 3: Zusammensetzung und Angaben zu den Bestandteilen der Gefahrstoffe

Im Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes stehen die Informationen zur chemischen Basis des Produktes. Alle gefährlichen Bestandteile in Ihrem Produkt sind hier aufgelistet. In der Regel sind alle gesundheitsgefährlichen und umweltgefährlichen Bestandteile ab einer Konzentration von 1 Prozent aufgeführt.

Besonders gefährliche Stoffe, wie beispielsweise hochgiftige Substanzen, müssen bereits bei niedrigen Konzentrationen genannt werden. Für einige Substanzen hat die Europäische Kommission stoffspezifische Konzentrationsgrenzen festgelegt. So muss beispielsweise Ätznatron ab einer Konzentration von 0,5 Prozent im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt werden.

Persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT)-Stoffe oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB)-Stoffe sind ab einer Konzentration von mehr als 0,1 Prozent zu benennen. 

Die gefährlichen Inhaltsstoffe müssen mit ihrer Stoffbezeichnung und ihren Nummern zur Identifizierung wie die REACH-Registrierungnummer einzutragen. Wurde der Stoff nicht nach REACH registriert, so muss die EG-Nummer, die Index-Nummer oder die CAS-Nummer ergänzend aufgenommen werden. Auch die Konzentration des Stoffes muss man vermerken. Hier sind Konzentrationsbereiche erlaubt.

Hinweis: Auch nicht als gefährlich eingestufte Bestandteile dürfen in Abschnitt 3 aufgeführt sein – auf freiwilliger Basis.

Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen

In dem vierten Abschnitt vom Sicherheitsdatenblatt findet man alles dazu, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn Chemikalien versehentlich verschluckt werden oder ein Haut-Auge-Kontakt mit gefährlichen Stoffen stattgefunden hat. Die Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen so formuliert werden, so dass auch Laien sie schnell durchführen können.

Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Der 5. Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes beschreibt, mit welchen Mitteln ein Brand beseitigt werden sollte. Darüber hinaus enthält der Abschnitt Informationen darüber, worauf bei der Brandbekämpfung besonders geachtet werden sollte.

Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

Manchmal kommt es vor, dass aus einem undichten Behälter eine stark ätzende Flüssigkeit ausläuft. In diesem Abschnitt stehen alle Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, wenn dieser Fall eintritt. Hier können alle Mitarbeiter des Betriebs nachlesen, wie sie das Produkt schadlos beseitigen können.

Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung

Hier stehen alle wichtigen Infos zur Lagerung der jeweiligen Chemikalie. Darüber hinaus enthält der Abschnitt Hinweise zu Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung. Außerdem sollte man hier detaillierte und praxisnahe Verwendungsempfehlungen finden.

Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung

Sollte das Produkt Inhaltsstoffe enthalten, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900 oder ein Biologischer Grenzwert (BGW) nach TRGS 903 festgelegt ist, findet man in diesem Abschnitt die konkreten Werte.

Der Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblatts enthält zudem wichtige Informationen über den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Darüber hinaus beschäftigt sich Abschnitt 8 mit Grenzwerten, unterhalb derer davon ausgegangen wird, dass die Risiken am Arbeitsplatz unter Kontrolle sind. Hier ist vor allem der AGW (Arbeitsplatzgrenzwert) und BAT zu nennen.

Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften

In diesem Abschnitt steht, ob es sich bei dem Produkt um einen Feststoff, eine Flüssigkeit oder ein Gas handelt. Die Farbe und der Geruch müssen ebenfalls angegeben werden. Darüber hinaus müssen in dem Abschnitt folgende Daten stehen:

  • Geruchsschwelle
  • pH-Wert
  • Schmelzpunkt / Gefrierpunkt
  • Siedebeginn und Siedebereich
  • Flammpunkt
  • Verdampfungsgeschwindigkeit
  • Entzündbarkeit (fest, gasförmig)
  • obere/untere Entzündbarkeits- und Explosionsgrenzen
  • Dampfdruck
  • Dampfdichte
  • relative Dichte
  • Löslichkeiten
  • Verteilungskoeffizient: n-Octanol / Wasser
  • Selbstentzündungstemperatur
  • Zersetzungstemperatur
  • Viskosität
  • explosive Eigenschaften
  • oxidierende Eigenschaften

Wenn Angaben zu einem Parameter fehlen sollten, muss dies begründet werden.

Abschnitt 10: Stabilität und Relativität

Dieser Abschnitt beschreibt, welche Bedingungen zu gefährlichen Reaktionen, wie beispielsweise die Bildung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender und/oder giftiger Gase führen können.

Abschnitt 11: Toxikologische Angaben

An dieser Stelle werden die gesundheitsschädigenden Wirkungen des jeweiligen Gefahrstoffes beschrieben. Dies können sowohl Befunde toxikologischer Untersuchungen sein als auch der Hinweis auf die Einstufung eines Stoffgemisches nach dem Berechnungsverfahren für Zubereitungen (Stoffgemische).

Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben

Dieser Abschnitt enthält Daten, die umweltgefährdende Eigenschaften belegen. Hierzu gehören Informationen zur biologischen Abbaubarkeit oder der Schädlichkeit für Gewässer und Fische.

Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung

Der 13. Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes beschreibt alle wichtigen Hinweise zur Entsorgung von Chemikalien und weiteren gefährlichen Stoffen. Zudem sollte die Angabe des zutreffenden Abfallschlüssels in diesem Abschnitt nicht fehlen. Der 6-stellige Abfallschlüssel ist nach der Abfallnomenklatur der Abfallverzeichnis-Verordnung anzugeben.

Abschnitt 14: Angaben zum Transport

Bei Gefahrgütern findet man in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts alle Transportangaben für die unterschiedlichen Verkehrsträger (Straße, Luft, Wasser, Schiene). Auf den unterschiedlichen Verkehrswegen müssen die Stoffe durch die sogenannten Gefahrzettel gekennzeichnet werden. Diese werden teilweise auch als Großzettel bezeichnet. Gefahrzettel gibt es für alle Gefahrgutklassen und müssen stets den aktuellen Vorschriften des ADR, RID, ADN, IATA und IMDG entsprechen.

Mit Hilfe der Gefahrgutdatenbank können vor allem auf Gefahrguttransporte spezialisierte Speditionen auf alle Informationen zu den internationalen Gefahrgutvorschriften zugreifen. Darüber hinaus kann der Gefahrguttransport mit der Gefahrgutdatenbank effizient geplant werden. Das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat im Januar eine aktualisierte Gefahrgutdatenbank zur Verfügung gestellt.

Abschnitt 15: Rechtsvorschriften

Wenn für das jeweilige Produkt oder einzelne Bestandteile besondere rechtliche Regelungen gelten, muss in diesem Abschnitt darauf hingewiesen werden. Beispiele hierfür sind Zulassungs- oder Verwendungsbeschränkungen, die sich aus der REACH-Verordnung ergeben.

Darüber hinaus müssen nationale Vorschriften, wie beispielsweise Bestimmungen für die Lagerung oder die Zuweisung einer Wassergefährdungsklasse, berücksichtigt werden. Zudem müssen die Hersteller des Gefahrstoffs in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts angeben, ob sie eine Stoffsicherheitsbeurteilung nach REACH erstellt haben.

Abschnitt 16. Sonstige Angaben

Hier ist der Wortlaut aller in den Abschnitten 2 und 3 des Sicherheitsdatenblattes aufgeführten Gefahren- und Sicherheitshinweise aufgeschrieben. Der Lieferant muss im Abschnitt 16 auch alle Informationen hineinschreiben, von denen er annimmt, dass diese Angaben für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten von Bedeutung sind.

Expositionsszenarien im Anhang des Sicherheitsdatenblattes: Wann Pflicht?

Nicht alle Sicherheitsdatenblätter müssen einen Anhang aufweisen. Ist jedoch die Ausarbeitung von Expositionsszenarien im Stoffsicherheitsbericht Pflicht, müssen eben diese im Anhang festgehalten werden.

Unter einem Expositionsszenario versteht man die Verwendungsbedingungen sowie alle Risikomanagementmaßnahmen für eine angemessene Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Zugleich beschreibt es den gesamten Lebenszyklus eines Stoffes. Darin eingeschlossen ist die Formulierung der industriellen oder gewerblichen Endverwendung, der Verwendung durch Verbraucher sowie der Verwendung in Erzeugnissen.

Folgende Abschnitte sind im Anhang zur Gliederung der Expositionsszenarien zu empfehlen:

  • Titelabschnitt oder Bezeichnung des Expositionsszenarios: Hier sollten Angaben zum Verwendungsbereich gemacht werden, wie beispielsweise industrielle Anwendung. Darüber hinaus sollte im Titelabschnitt die Produktkategorie stehen. Ein Beispiel hierfür ist Lack.
  • Verwendungsbedingungen mit Einfluss auf die Exposition: Hierunter versteht man die Art und Dauer der Tätigkeit mit dem Stoff. Es wird zudem angegeben, ob es sich um eine offene oder geschlossene Verwendung handelt und die Einsatzmenge wird genau definiert. Zudem wird beschrieben, ob es sich um eine großflächige oder kleinflächige Anwendung handelt.
  • Expositionsabschätzung (kann unter Umständen das Risikoverhältnis beinhalten)
  • Handlungsleitlinien für Anwender: Diese sind für die Bewertung notwendig, ob die Verwendung innerhalb der Grenzen des Expositionsszenariums liegt.

Doch wann sind Expositionsszenarien Pflicht?

Expositionsszenarien sind im Stoffsicherheitsbericht nach REACH für registrierte Stoffe nur dann vorgeschrieben, wenn:

  • bestimmte Kriterien zur Einstufung als gefährlich oder als PBT- und vPvB-Stoff erfüllen.
  • in Mengen von mehr als 10 t/a je hergestellt oder importiert wird.

Besteht die Pflicht, spricht man nicht mehr von einem „normalen“ Sicherheitsdatenblatt, sondern von einem erweiterten Sicherheitsdatenblatt, kurz: eSDB.

Formale Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt

Neben den inhaltlichen Anforderungen an ein Sicherheitsdatenblatt müssen auch einige formale Kriterien berücksichtigt werden. Dazu gehören unter anderem:

  • prägnante und deutliche Angaben,
  • einfache Sprache und präzise Wortwahl,
  • kein Fachjargon oder Abkürzungen,
  • Angabe des Erstellungsdatums auf der ersten Seite sowie bei Änderung zusätzlich den Vermerk „Überarbeitet am“ sowie
  • die Nummerierung jeder Seite, die auf den gesamten Umfang verweist (zum Beispiel: „Seite 1 von 5“).

Wichtig: Es gibt keine vorgegebene Länge oder eingeschränkten Umfang. Das Sicherheitsdatenblatt ist so lang, wie es die Angaben erfordern. Dennoch ist auf eine prägnante Ausdrucksweise zu achten.

In welcher Sprache müssen die Sicherheitsdatenblätter vorliegen?

Das Sicherheitsdatenblatt muss stets in der Amtssprache des Mitgliedsstaates verfasst werden. Deutsche Anwender von Gefahrstoffen haben demnach Anspruch, ein deutschsprachiges Sicherheitsdatenblatt vom Lieferanten der Gefahrstoffe zu bekommen.

Sollten Unternehmen gefährliche Stoffe und Gemische allerdings nach Frankreich oder Belgien als Gefahrgut transportieren, müssen die Sicherheitsdatenblätter auf französisch sein. Österreich und Luxemburg akzeptieren die Dokumente auf deutsch.

Wer darf das Sicherheitsdatenblatt erstellen?

Nicht jeder Beschäftigte eines Unternehmens ist zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts befugt. Das Informations- und Datenblatt darf gemäß der REACH-Verordnung ausschließlich von sachkundigen Mitarbeitern erstellt werden. Mitarbeiter eines Betriebs sind dann sachkundig, wenn sie:

  • an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben und
  • praktische Erfahrungen vorweisen können.

Wann gelten Mitarbeiter bezüglich der Sicherheitsdatenblatt-Erstellung als sachkundig?

Sachkundig in Bezug auf die Erstellung der Informations- und Datenblätter sind sie dann, wenn:

  • Kenntnisse der relevanten Vorschriften vorhanden sind, speziell zur REACH- und CLP-Verordnung, sowie zu den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).
  • die Beschäftigten über die Leitlinien zum Sicherheitsdatenblatt verfügen. Diese werden beispielsweise von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht und stehen dort als PDF-Dokument zur freien Verfügung.
  • Erfahrungen in der Bestimmung und Bewertung physikalisch-chemischer Eigenschaften (Flammpunkt, Viskosität, Explosionsgrenzen) nachweisbar sind.
  • die Mitarbeiter sich auf dem Gebiet der Toxikologie/Ökotoxikologie auskennen und entsprechende Befunde bewerten können.
  • Kenntnisse zu Maßnahmen vorhanden sind, was im Schadensfall zu tun ist. Beispiele für Schadensfälle sind Brände oder die unbeabsichtigte Freisetzung von entzündbaren Gasen.
  • Erste-Hilfe-Kenntnisse vorhanden sind.
  • sie das Wissen besitzen, Maßnahmen zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zu ergreifen – angefangen von der persönlichen Schutzausrüstung bis hin zur fachgerechten Entsorgung der Gefahrstoffe.
  • sie die Vorschriften zum Gefahrguttransport kennen.

Hinweis: Wenn Sicherheitsdatenblätter für Tenside, Explosivstoffe, Biozide oder Pflanzenschutzmittel erstellt werden, benötigt man zusätzliches Wissen für diese speziellen Gefahrstoffe.

Wie lange ist ein Sicherheitsdatenblatt gültig?

Ein Sicherheitsblatt hat keine beschränkte Gültigkeit. Vielmehr bleibt das Sicherheitsdatenblatt so lange gültig, wie keine gesetzlichen Änderungen oder erforderliche Stoff-Aktualisierungen eine Anpassung des Sicherheitsdatenblatt erfordern.

FAQ zum Sicherheitsdatenblatt

Ein Sicherheitsdatenblatt ist entscheidend für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für den Umweltschutz. Es informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und Notfallmaßnahmen, die beim Umgang mit Gefahrstoffen getroffen werden müssen. Darüber hinaus hilft es, gesetzliche Anforderungen zu erfüllen und Arbeitsunfälle zu vermeiden.
Das SDS ist ein elementarer Bestandteil der Lieferkette einer Chemikalie – vom Hersteller bis zum Anwender. Auf dem Lieferweg steht der Lieferant in der Pflicht, das Sicherheitsdatenblatt an den Verwender weiterzugeben.
Laut der REACH-Verordnung gibt es für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ein sogenanntes erweitertes Sicherheitsdatenblatt (eSDB). Wie in dem herkömmlichen Dokument finden sich hier die 16 Abschnitte. Ergänzt wird das eSDB durch ein Expositionsszenario oder mehrere Expositionsszenarien.
Die Erstellung und Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern ist durch verschiedene rechtliche Vorschriften geregelt, insbesondere durch die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Artikel 31 der REACH-Verordnung und deren Anhänge legen fest, welche Informationen ein SDB enthalten muss und in welcher Form es bereitgestellt werden sollte.
Die Verantwortung für die Erstellung und Aktualisierung eines Sicherheitsdatenblattes liegt beim Hersteller oder Importeur des chemischen Stoffes oder Gemisches. Diese müssen sicherstellen, dass das SDB alle erforderlichen Informationen gemäß den gesetzlichen Anforderungen enthält und in der Landessprache der jeweiligen Märkte verfügbar ist, in denen der Stoff oder das Gemisch vertrieben wird.