Welche Stoffe zur Gefahrgutklasse 8 gehören

Gefahrgutklasse 8: Ätzende Stoffe – Beispiele, Transport & Einstufung

Die Gefahrgutklasse 8 fasst die ätzenden Stoffe zusammen. Neben der Definition der Gefahrgutklasse wird in diesem Beitrag vor allem auf die Transport-, Lagerungs- und Beförderungsbedingungen der einzelnen Stoffe und Stoffgemische eingegangen.  
Inhaltsverzeichnis

Welche Stoffe umfasst die Gefahrgutklasse 8?

Die Gefahrgutklasse 8 umfasst ätzende Stoffe, die lebendes Gewebe und andere Materialien durch chemische Reaktionen zerstören können. Diese Stoffe stellen eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt dar, wenn sie nicht ordnungsgemäß gehandhabt werden. Schließlich sind ätzende Stoffe chemische Verbindungen, die bei Kontakt mit organischen oder anorganischen Materialien diese zerstören oder beschädigen.

Die Stoffe und Stoffgemische der Gefahrgutklasse 8 zeichnen sich weiterhin dadurch aus, dass sie verschiedene Aggregatzustände haben können. Sie sind entweder organisch oder anorganisch, fest, flüssig oder gasförmig.

Was sind ätzende Stoffe?

Ätzende Stoffe sind Stoffe, die eine ätzende Wirkung haben. Sie sind in der Lage lebendes Gewebe zu zerstören und Oberflächen anzugreifen. Sie können schwere Verätzungen auf Haut und Augen verursachen und sind auch in der Lage, Metalle und Kunststoffe zu korrodieren. Die Einstufung ist demnach ätzend.

Säuren und Basen – letztendlich werden auch Laugen genannt – wirken mit Wasser alkalisch oder sauer und zählen ebenfalls zu den ätzenden Stoffen. Darüber hinaus können ätzende Stoffe von organischer oder anorganischer Natur sein und einen festen, langfristigen oder gasförmigen Zustand haben.

Warum sind ätzende Stoffe so gefährlich?

Ätzende Stoffe verursachen schon in kleinen Mengen und in geringer Konzentration Schädigungen der Atemwege und der Lunge. Feste und gasförmige Stoffe müssen eine gewisse Zeit auf dem Gewebe der Haut verweilen, um mit der äußerlich anhaftenden Feuchtigkeit oder der inneren Gewebeflüssigkeit reagieren zu können.

Alle Stoffe der Gefahrgutklasse 8 haben eine geringe bis starke Wirkung auf Metalle, Textilgewebe und andere Stoffe. Es kann zu Korrosion kommen, wenn ätzende Stoffe mit Metallen in Berührung kommen.

Beispiele für ätzende Stoffe

Zu den ätzenden Stoffen zählen vor allem Laugen und Säuren. Wie im Beitrag erwähnt, können ätzende Stoffe organischer oder anorganischer Natur sein. Darüber hinaus haben die Stoffe verschiedene Aggregatzustände.

  • Feste Stoffe Ätzkali, Ätznatron, Baukalk und staubförmiges Calciumcarbid
  • Flüssige Säuren, wie Ameisensäure, Salzsäure, Essigsäure, Chromsäure
  • Gase, wie beispielsweise Chlor, Ammoniak, Phosgen, Fluorwasserstoff

Im Haushalt zählen einige Reinigungsmittel zu den ätzenden Stoffen. Personen, die auf die Stoffe allergisch reagieren, sollten Schutzhandschuhe bei der Anwendung tragen. Außerdem sollte das Einatmen der traditionellen Stoffe vermieden werden.

Wichtig: Flüssigkeiten sind bei den ätzenden Stoffen am gefährlichsten. Sie dürfen keinesfalls in irgendeinem Trinkgefäßen, Getränkeflaschen und Gefäßen aufbewahrt werden, die für die Aufbewahrung von Nahrungs- und Genussmitteln bestimmt sind.

Gefährliche Säuren

Wie bereits erwähnt, gehören Säuren zu den ätzenden Stoffen. Mineralsäure steht dabei als Sammelbezeichnung für die drei starken anorganischen Säuren. Diese sind:

  • Salpetersäure
  • Schwefelsäure
  • Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure)

Alle Säuren, deren Salze in Mineralien vorkommen, werden als Mineralsäuren bezeichnet. Darunter fallen auch die Kohlensäure und der Schwefelwasserstoff. Darüber hinaus kann die Phosphorsäure zu den Mineralsäuren gezählt werden. Neben Schwefelsäure, Salpetersäure und Salzsäure gehören die Perchlorsäure sowie die Flusssäure zu den Mineralsäuren.

Mineralsäuren zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht brennbar sind. Bei bestimmten Reaktionen können allerdings brennbare Gase und Dämpfe entstehen. Salzsäure, Oleum sowie die organischen Säuren bilden stechend riechende Gase als auch Dämpfe.

Die Dämpfe von konzentrierten Essig- und Ameisensäure sind brand- und explosionsgefährlich. Essigsäure brennt unter besonders starker Ruß- und Qualmentwicklung. Aus diesem Grund können Flucht- und Rettungswege bei einem Brandfall unauffindbar werden. Demnach sind diese Säuren hochgradig gefährlich und müssen mit besonderer Sorgfalt behandelt werden.

Brandfördernd ist auch Salpetersäure – und das bei einer hohen Konzentration ab 70 Prozent. 

Gefahrgutklasse 8: Eigenschaften von ätzenden Stoffen

Neben der hautätzenden Eigenschaft und der Zerstörung von Gewebe zeichnen sich ätzende Stoffe durch weitere Eigenschaften aus. Sie werden in den Gruppen C1 bis C11 aufgeführt.

C1 bis C4: Stoffe sauren Charakters

  • C1: anorganische flüssige Stoffe
  • C2: anorganische feste Stoffe
  • C3: organische flüssige Stoffe
  • C4: organische feste Stoffe

C5 bis C8: Stoffe basischen Charakters

  • C5: anorganische flüssige Stoffe
  • C6: anorganische feste Stoffe
  • C7: organische flüssige Stoffe
  • C8: organische feste Stoffe

C9 bis C11: Sonstige ätzende Stoffe

  • C9: flüssige Stoffe
  • C10: feste Stoffe
  • C11: Gegenstände
  • CF: Ätzende entzündbare Stoffe
  • CF1: flüssige Stoffe
  • CF2: feste Stoffe
  • CS: Ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe
  • CS1: flüssige Stoffe
  • CS2: feste Stoffe
  • CW: Ätzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • CW1: flüssige Stoffe
  • CW2: feste Stoffe
  • CO: Ätzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
  • CO1: flüssige Stoffe
  • CO2: feste Stoffe
  • CT: Ätzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
  • CT1: flüssige Stoffe
  • CT2: feste Stoffe
  • CT3: Gegenstände
  • CFT: Ätzende entzündbare giftige flüssige Stoffe
  • COT: Ätzend entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe

Einstufung von ätzenden Stoffen nach GHS/CLP

Unternehmen, die ätzende Stoffe herstellen und vertreiben, müssen vor allem die GHS/CLP-Richtlinie halten. In diese werden ätzende Stoffe eingestuft. Bei der GHS-Richtlinie handelt es sich um ein globales harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien.

Initiiert wurde die GHS-Richtlinie von den Vereinten Nationen und ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Chemikalien sowie deren Kennzeichnung. Darüber hinaus wird die GHS-Richtlinie für die Kennzeichnung von ätzenden Stoffen auf Sicherheitsdatenblättern verwendet. Die Verordnung wird auch CLP-Verordnung genannt.

Bei dem ersten GHS-Symbol, welches für „Hautätzend“ steht, gibt es Einteilung in drei Klassen:

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Ätzende Wirkung auf die Haut innerhalb von 3 Minuten. Ätzende Wirkung auf die Haut nach 3 Minuten bis 1 Stunde. Ätzende Wirkung auf die Haut nach 1 Stunde bis 4 Stunden

Neben dem GHS-Symbol „Hautätzend“ gibt es noch zwei weitere; eines speziell für schwere Augenschädigungen und Stoffen, die metallkorrosive Folgen nach sich ziehen. Letzteres ist demnach eine physikalische Gefährdung. Die Kennzeichnung sieht wie folgt aus:

  • Kategorie 1: Irreversible Schädigung am Auge
  • Kategorie 1: Korrosiv gegenüber Metallen

Einstufung ätzender Stoffe nach Gefahrgutvorschriften

Darüber hinaus gibt es bei ätzenden Stoffen eine Einstufung nach Gefahrgutvorschriften. Konkret erfolgt diese nach Verpackungsgruppen.

  • Verpackungsgruppe I: Die Stoffe in dieser Gruppe sind sehr gefährlich.
  • Verpackungsgruppe II: Hier weisen die Stoffe eine mittlere Gefährlichkeit auf.
  • Verpackungsgruppe III : Die Gefährlichkeit der Stoffe ist gering.
  • Verpackungsgruppe III: Metallkorrosive Stoffe

Die Zuordnung der Stoffe zu einer Verpackung erfolgt auf zwei Arten. Einerseits können Erfahrungen beim Menschen herangezogen werden. Sonst erfolgt die Einstufung aufgrund von Daten, die durch Experimente zustande gekommen sind.

Ausschlaggebend für die Zuordnung zu den drei Verpackungsgruppen ist die Einwirkungsdauer, nach der eine vollständige Zerstörung intakter menschlicher Haut erwartet werden kann.

pH-Wert bei ätzenden Stoffen

Für Säuren und Natronlaugen sowie für Schwefelsäure wird in der Regel ein pH-Wert angegeben. Bei Säuren liegen die pH-Werte von 0 bis 7, bei Laugen von 7 bis 14. Wenn Laugen oder Basen mit Haut in Berührung kommen, wird in den meisten Fällen von basischer oder alkalischer Wirkung gesprochen. Reines Wasser ist neutral und hat einen pH-Wert von 7.

Wirkungen bei Kontakt

Wie hoch ist die hautätzende Wirkung von Säuren und Laugen, hängt von deren Stärke und der Konzentration der wässrigen Lösung ab. Auch bei einer hohen Verdünnung können starke Säuren und noch Reizungen der Haut hervorrufen.

Berührung mit der Haut

Kommen ätzende Stoffe mit Haut in Berührung, können leichte Hautreizungen (Rötungen der Haut) auftreten. Es können jedoch auch starke Verätzungen auftreten und die Haut sowie das darunter liegende Gewebe schwer beschädigen.

Kontakt mit Augen

Im Umgang mit ätzenden Stoffen muss in besonderem Maße auf die Augen geachtet werden. Einzelne Spritzer von Säuren und Laugen reichen bereits für Reizungen aus. Es kann jedoch auch zu schweren Verätzungen kommen, die im schlimmsten Fall zur Erblindung führen können.

Wirkung auf die Atemwege

Das Einatmen von Gasen, Dämpfen und Aerosolen reizender und ätzender Stoffe kann zu Reizungen der Atemwege sowie zu schweren, akuten Erkrankungen führen. In besonders schweren Fällen kann das Einatmen ätzender Stoffe zu schweren Lungenerkrankungen führen.

Die Beschaffung erfolgt entweder akut oder sie können sich schleichend entwickeln. Husten und Auswurf kann eine Folge der Verletzungen der Atemwege sein.  Darüber hinaus kann es bei Havarien zu Verätzungen der Atemwege kommen.

Beförderung von ätzenden Stoffen: Worauf zu achten ist

Bei der Beförderung von ätzenden Stoffen müssen weitere Gefahreneigenschaften unbedingt beachtet werden:

  • Von ihnen geht eine hohe Verätzungsgefahr aus.
  • Sie können untereinander, mit Wasser und in Verbindung mit anderen Gefahrstoffen heftig reagieren.
  • Ätzende Stoffe stellen eine besondere Gefahr für Gewässer und für die Kanalisation dar.
  • Ätzende Flüssigkeiten sollen ausschließlich in geeigneten, dicht abschließenden und bruchsicheren Gefäßen transportiert werden. Dabei muss die Verschlussdichtigkeit in möglichen Abständen geprüft werden.
  • Bei der Beförderung von ätzenden Stoffen sollte außerdem darauf geachtet werden, dass beispielsweise Säuren heftig und exotherm mit Alkalien und vielen organischen Materialien reagieren.
  • Viele Säuren haben weitere gesundheitsgefährliche Eigenschaften, wie beispielsweise Giftigkeit, Brennbarkeit oder brandfördernde Eigenschaften. Vor allem Salpetersäure zeichnet sich durch letztgenannte Eigenschaft aus.

Welche ätzenden Stoffe dürfen nicht transportiert werden?

Es gibt Stoffe der Gefahrgutklasse 8, die nicht zur Beförderung zugelassen sind. Dazu gehören einerseits die chemisch instabilen Stoffe. Sie dürfen nur befördert werden, wenn Maßnahmen gegen die Zerfalls- und Polymerisationsreaktion getroffen wurden. 

Darüber hinaus sind folgende Stoffe nicht zur Beförderung zugelassen:

  • Gemische aus Salpetersäure und Salzsäure mit der UN-Nummer 1978.
  • Chemisch instabile Gemische von Abfallschwefelsäure.
  • Chemisch instabile Gemische von Nitriersäure oder Abfallmischsäuren. Sie sind nicht denitriert.
  • Perchlorsäure oder Gemische von Perchlorsäure mit anderen häufigsten Stoffen als Wasser.

Ätzende Stoffe haben unterschiedliche Wirkungen auf Metalle, Holz, Glas und andere Stoffe. In diesem Fall kann nur ein Experte bestimmt werden, welcher Behälter oder welche Gefäße für einen Gefahrguttransport am geeignetsten sind. Wenn ätzende Säuren beispielsweise mit Metallen reagieren, entsteht Wasserstoff. Kommt dies mit Luft in Berührung, entsteht das explosionsfähige Knallgas. Salpetersäure bildet bei Einwirkung auf organische Stoffe giftige Gase.

Bei einem Gefahrguttransport müssen diese Dinge unbedingt beachtet werden. Ein Experte aus dem eigenen Unternehmen oder ein externer Mitarbeiter kann den Betrieb bei der Beförderung ätzender Stoffe beraten und entsprechende Anweisungen geben.

Wie müssen ätzende Stoffe gelagert und aufbewahrt werden?

Es gibt ein oberstes Gebot zur Lagerung und Handhabung von ätzenden Stoffen. Die entsprechenden Räume müssen sehr gut be- und entlüftet werden. Darüber hinaus muss zwingend darauf geachtet werden, dass Ordnung, Übersicht und Sauberkeit im Lager vorherrschen. Die konsequente Einhaltung dieser Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Unfällen und Zerstörungen durch Stoffe der Gefahrgutklasse 8 erheblich.

Darüber hinaus sollten für die Aufbewahrung der Stoffe nur geeignete Geräte und Behältnisse genutzt werden. Dies gibt es in den zahlreichen Online-Gefahrgutshops. In diesen werden die einzelnen Behältnisse außerdem detailliert beschrieben und darauf hingewiesen, für welche ätzenden Stoffe sie geeignet sind.

Welche Schutzmaßnahmen erfordern ätzende Stoffe

Es gibt sowohl einige technische als auch persönliche Schutzmaßnahmen, mit denen Gefahren am wirksamsten vorgebeugt werden können. 

Technische Schutzmaßnahmen gegen ätzende Stoffe

Einige Beispiele dafür werden nachfolgend genannt:

  • Staubschutz- und Absaugmaßnahmen
  • Einsatz und Anwendung von explosionsgeschützten elektrischen Geräten und Installationen
  • Geschlossene und gegebenenfalls automatisch betriebene Anlagen
  • Organisatorische Maßnahmen (Übersicht, Sorgfalt und Sauberkeit am Arbeitsplatz)

Persönliche Schutzmaßnahmen bei ätzenden Stoffen

In Räumen, in denen ätzende Stoffe gelagert oder dort angewendet werden, sollte nicht geraucht oder gegessen werden. Darüber hinaus sollten keine Nahrungsmittel oder Getränke in der Nähe von ätzenden Stoffen aufbewahrt werden. Nach der Tätigkeit mit ätzenden Stoffen der Gefahrgutklasse 8 sollten Hände und Gesicht gründlich gereinigt werden, damit keine Rückstände der Stoffe bleiben.

Bei jedem Umgang mit ätzenden Stoffen soll der Körper ausreichend geschützt werden mit Hilfe von folgenden Gegenständen:

  • Säurebeständige Schutzhandschuhe
  • Schutzanzug oder Schürze
  • Schutzbrille
  • Säurebeständige Stiefel