Welche Stoffe zur Gefahrgutklasse 7 gehören

Gefahrgutklasse 7: Radioaktive Stoffe – Umgang, Transport & Kennzeichnung

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen spielt im beruflichen Alltag eine große Rolle. Arbeitnehmer arbeiten beispielsweise mit Röntgengeräten, umschlossenen hochradioaktiven Quellen oder offenen radioaktiven Stoffen. Darüber hinaus gehören Piloten und Stewardessen zu der Berufsgruppe, die kosmisch bedingter Höhenstrahlung ausgesetzt sind. Laut verschiedenen Medienberichten ziehen Experten den Nutzen von Radioaktivität in Frage. Der Schaden für die Menschen sei zu groß. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Einordnung von radioaktiven Stoffen. Diese werden mit der Gefahrgutklasse 7 beschrieben. Bezüglich des Umgangs mit diesen Stoffen müssen zahlreiche Dinge beachtet werden, wenn sie befördert werden sollen. Darüber hinaus müssen sich Unternehmen, die mit radioaktiven Stoffen im beruflichen Alltag arbeiten, zahlreiche Vorschriften erfüllen, um den Schutz der Beschäftigten vor radioaktiver Strahlung zu garantieren.
Inhaltsverzeichnis

Welche Stoffe umfasst die Gefahrgutklasse 7?

Alle Stoffe und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten, gehören zur Gefahrgutklasse 7. Die bekanntesten Beispiele für diese Klasse sind Uran, Plutonium und Cäsium.  

Aufgrund der Gefahren, die von radioaktiven Stoffen oder Gegenständen mit radioaktiver Strahlung ausgehen, müssen Beschäftigte in Unternehmen regelmäßig für den Umgang mit diesen Stoffen geschult werden.

Was sind radioaktive Stoffe?

Laut Angaben des Bundesumweltministeriums sind radioaktive Stoffe im verkehrsrechtlichen Sinn ein Gefahrgut, von dem bei Unfällen und unsachgemäßer Handhabung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen können. Zum Schutz vor diesen Gefahren und zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr auf unterschiedlichen Transportwegen, haben die national und international zuständigen Stellen ein umfassendes System von Gesetzen, Verordnungen, Normen und Richtlinien erarbeitet. Wie das Ministerium weiter mitteilt, sind diese Bestimmungen in Deutschland im Atomrecht sowie im Gefahrgutrecht angesiedelt.

Warum sind radioaktive Stoffe so gefährlich?

Das Gefährliche bei radioaktiven Stoffen ist, dass man die Strahlen weder riechen noch schmecken kann. Darüber hinaus ist es nicht möglich, radioaktive Strahlung zu sehen oder zu fühlen. Zudem werden die Körperzellen durch Radioaktivität zu einem unkontrollierten Wachstum angeregt. Bekanntermaßen wird Krebs durch radioaktive Strahlung im menschlichen Körper ausgelöst. Bei Personen, die über einen längeren Zeitraum radioaktiver Strahlung ausgesetzt sind, wird die DNA entschieden verändert.  

Unterteilung der Gefahrgutklasse 7

Die radioaktiven Stoffe werden insgesamt in 5 Kategorien unterteilt (7A, 7B, 7C, 7D und 7E). Diese sollen nachfolgend genannt und kurz und knapp erläutert werden.

Gefahrgutklasse 7A

Hier werden die radioaktiven Stoffe der Kategorie I zusammengefasst. Sie zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie sich durch Gefahren bei der Aufnahme auszeichnen. Die Strahlendosis beträgt bei dieser der 9 Gefahrgutklassen 7A 0,005 Millisievert pro Stunde (mSv/h).

Für den Transport der Kategorie I muss die entsprechende Versandstück-Kennzeichnung mit selbstklebender Folie erfolgen. Diese Folie wird auch PE-Folie genannt und ist online in einem Gefahrgut-Shop erhältlich. Alternativ kann die Kennzeichnung mit selbstklebendem Papier erfolgen. Die Gefahrgutklasse 7A wird auch als Kategorie I-WEISS bezeichnet.      

Einige persönliche Ausrüstungsgegenstände für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung

  • Warnweste
  • Tragbare Lampe
  • Schutzhandschuhe
  • Augenschutzausrüstung

Die Angabe einer Transportkennzahl entfällt bei dieser Kategorie.

Gefahrgutklasse 7B

Zur Gefahrgutklasse 7B zählen die radioaktiven Stoffe der Kategorie II. Wie bei Kategorie I besteht auch bei der Klasse 7B eine große Gefahr bei Aufnahme der Stoffe sowie eine äußere Bestrahlung.

Laut schriftlicher Weisung ADR 5.4.3 muss bei der Gefahrgutklasse 7B die Expositionszeit beschränkt werden. Genau wie bei 7A erfolgt die Verpackungs-Kennzeichnung mit selbstklebender PE-Folie.

Alternativ kann die Kennzeichnung mit selbstklebendem Papier erfolgen. Im Gegensatz zur Gefahrgutklasse 7A ist die Strahlendosis größer als 0,005 mSv/h aber nicht größer als 0,5 mSv/h. Die Gefahrgutklasse 7B wird auch als Kategorie II-Gelb bezeichnet. Die Transportkennzahl darf bei der Gefahrgutklasse 7B maximal 1,0 sein.

Gefahrgutklasse 7C

Die Gefahrgutklasse 7C umfassen die radioaktiven Stoffe der Kategorie III. Diese wird auch als III-Gelb bezeichnet. Genau wie bei den vorhergehenden Kategorien geht von der Gefahrgutklasse 7C eine erhebliche Gefahr bei der Aufnahme der Stoffe aus. Darüber hinaus muss auch bei dieser Kategorie die Expositionszeit beschränkt werden. Die Strahlendosis ist bei dieser Kategorie größer als 0,5 mSv/h aber nicht größer als 2mSv/h.

Wie auch bei den vorhergenannten Kategorien erfolgt die entsprechende Versandstück-Kennzeichnung mit selbstklebender PE-Folie oder alternativ mit selbstklebendem Papier. Hier ist die Transportkennzahl nicht beschränkt.

Gefahrgutklassen 7D und 7E:

Genau wie die vorhergenannten Kategorien zeichnen sich diese beiden Gefahrgut-Unterklassen durch eine große Gefahr bei der Aufnahme der Stoffe aus. Auch diese beide Kategorien werden als III-Gelb bezeichnet. Die Strahlendosis ist bei beiden Kategorien größer als 2 mSv/h aber nicht größer als 10 mSv/h. Eine Besonderheit: Bei der Gefahrgut-Unterklasse 7E ist die sogenannte Kritikalitätssicherheitskennzahl zu berücksichtigen, die in den Gefahrzettel 7E eingetragen wird.

Mit Kritikalität wird in der Kerntechnik die Neutronenbilanz einer kerntechnischen Anlage bezeichnet. Darüber hinaus wird damit der kritische Zustand eines Kernreaktors oder einer Spaltstoffanordnung bezeichnet.

Angaben in den Beförderungspapieren für radioaktive Stoffe

Wie das Bundesverkehrsministerium auf seiner Webseite mitteilt, ergeben sich aus der UN-Nummer, der Benennung und des Gefahrzettels der genaue Inhalt des Versandstücks mit radioaktivem Material.

Welche Angaben müssen die Beförderungspapiere radioaktiver Stoffe enthalten?

In den Beförderungspapieren müssen weitere Angaben stehen, wenn radioaktive Stoffe transportiert werden.

  • Name und Anschrift des Empfängers
  • UN-Nummer
  • der Name und die allgemeine Beschreibung des radioaktiven Materials
  • die Nummer der Gefahrgutklasse 7
  • Angabe der Radionuklide, die in dem radioaktiven Gefahrgut enthalten sind
  • die Versandstückkategorie
  • Gesamtaktivität des radioaktiven Inhalts
  • der Aggregatzustand und die chemische Form des radioaktiven Inhalts
  • der Versandstücktyp (Typ A, Typ B, Typ C)
  • Transportkennzahl und die Kritikalitätskennzahl –  Die Transportkennzahl (TI) ist ein Kennwert, der aus der Dosisleistung ermittelt wird.
  • Kennzeichen der Zulassungsbehörde für zulassungspflichtige Verpackungen

Kennzeichnung der Fahrzeuge bei radioaktiven Stoffen

Großzettel auf LKW, Eisenbahnwagen, Frachtcontainern und Tanks weisen darauf hin, dass radioaktives Material befördert wird. Für radioaktive Stoffe mit zusätzlichen Gefahren, wie beispielsweise bei ätzenden radioaktiven Stoffen (Reagenzgläser mit tropfender Flüssigkeit auf einer Platte/Hand) oder bei giftigen radioaktiven Stoffen (Totenkopf) werden zusätzlich Großzettel oder sogenannte Placards angebracht.

Ist eine Voranmeldung beim Transport von radioaktiven Stoffen notwendig?

Radioaktive Stoffe können in der Regel ohne Probleme im internationalen Verkehr befördert werden. Eine Voranmeldung des Transports bei anderen Staaten ist nur dann erforderlich, wenn der Inhalt eines Typ-B-Versandstücks bestimmte Mengen überschreitet.

Strahlenschutz bei radioaktiven Stoffen

Die Umgang und die Beförderung von radioaktiven Stoffen erfordert äußerste Vorsicht. Betriebe, die mit Stoffen der Gefahrgutklasse 7 zu tun haben, müssen zudem die strengen Vorschriften der Strahlenschutzverordnung einhalten.

Die Strahlenschutzverordnung ist ihrem Sinn nach eine Rechtsverordnung im Rahmen des deutschen Atom- und Strahlenschutzrechts. Die wichtigste formelle Grundlage dieses Gesetzes ist das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Unter anderem regelt die StrlSchV in Kapitel 6 Absch. 2 den Schutz von Personen, die aus beruflichen Gründen einer Strahlenexposition ausgesetzt sind. In § 72 StrlSchV wird auf die Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten eingegangen. § 73 StrlSchV regelt die Dosisbegrenzung der Strahlenexposition bei der Überschreitung von Grenzwerten. In § 74 StrlSchV werden die besonders zugelassenen Strahlenexpositionen aufgeführt.

Um die StrlSchV umzusetzen, braucht der Betrieb einen Strahlenschutzbeauftragten, der darauf achtet, die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung umzusetzen.

Doch auch die Unterweisung bezüglich des Strahlenschutzes ist eine Pflicht für jedes Unternehmen, das im Berufsalltag mit Stoffen der Gefahrgutklasse 7 zu tun hat.

Genauere Angaben zum Umgang mit radioaktiven Stoffen bietet die Strahlenschutzverordnung. Weitere Auskünfte und Handlungshilfen finden Unternehmen auf der Webseite des Bundesamtes für Strahlenschutz.

Gesetzesgrundlage für den Gefahrguttransport radioaktiver Stoffe

Im Atomgesetz beziehungsweise auf der atomrechtlichen Ebene werden speziell die administrativen Regelungstatbestände für die Beförderung radioaktiver Stoffe festgelegt. Wie das Bundesumweltministerium mitteilt, gehören dazu beispielsweise die Frage nach der Genehmigungspflicht, die genehmigungsbefreienden Ausnahmebestimmungen, die Genehmigungsvoraussetzungen und die Zuständigkeitsregelungen zwischen Bund und Ländern.