Gefahrgutklasse 4: Entzündbare feste Stoffe – alle Unterklassen einfach erklärt
- Welche Stoffe gehören zur Gefahrgutklasse 4?
- Drei Unterklassen der entzündbaren festen Stoffe
- Unterklasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe
- Unterklasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
- Unterklasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
Welche Stoffe gehören zur Gefahrgutklasse 4?
Die Gefahrgutklasse 4 umfasst entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe und Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln. Diese Klasse ist in drei Unterklassen unterteilt, die sich nach den spezifischen Gefahren und chemischen Eigenschaften der Stoffe unterscheiden.
Drei Unterklassen der entzündbaren festen Stoffe
Es gibt drei Unterklassen der Gefahrgutklasse 4:
- 4.1: Die erste fasst die entzündbaren festen Stoffe zusammen. Zu dieser Klasse gehören die selbstzersetzlichen sowie die polymerisierenden und desensibilisierten explosiven festen Stoffe.
- 4.2: Die zweite Klasse beschreibt die selbstentzündlichen Stoffe.
- 4.3: Die dritte Unterklasse fasst die Stoffe zusammen, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden.
Im folgenden Beitrag werden die einzelnen Unterklassen der Gefahrgutklasse 4 näher betrachtet und Beispiele für die einzelnen Gruppen gegeben. Darüber hinaus erhalten Unternehmen Tipps, was sie beim Transport von entzündbaren festen Stoffen beachten sollten.
Unterklasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe
Die bekanntesten Beispiele für diese Unterklasse sind Zünd- beziehungsweise Streichhölzer, Schwefel und Kautschukreste. Stoffe und Gemische, die dieser Klasse zugeordnet werden, können allein durch einen Funkenflug entzündet werden. Darüber hinaus kann Reibung einen Brand auslösen. Außerdem werden mit dieser Unterklasse feste Stoffe beschrieben, die bei Kontakt mit Verunreinigungen sogenannte exotherme Zersetzungs-Erscheinungen aufweisen.
Zu der ADR-Klasse 4.1 gehören auch explosive Stoffe, die mit Wasser oder Alkohol befeuchtet sind. Die explosiven Eigenschaften sollen somit unterdrückt werden. Dies gilt auch für die Gegenstände und Stoffe, die Plastifizierungs- oder Insertisierungsmittel enthalten.
Weitere Beispiele für die ADR-Klasse 4.1 sind Zelluoid, Aluminiumpulver, geschmolzener Schwefel und TNT (angefeuchtet mit mindestens 10 Prozent Wasser.
Unterteilung der Unterklasse 4.1 von der Gefahrgutklasse 4
Laut ADR wird die Unterklasse 4.1 nochmals in folgende Stoffe und Gegenstände unterteilt:
- Organische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände.
- Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände.
- Explosive Stoffe in einem nichtexplosiven Zustand.
- Stoffe, die mit den selbstzersetzlichen Stoffen artverwandt sind.
- Selbstzersetzliche Stoffe, die keine Temperaturkontrolle erfordern.
- Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern.
- Leere Verpackungen.
Gemäß den ADR-Vorschriften gehören zur Unterklasse 4.1 Stoffe, die den selbstzersetzlichen Stoffen ähnlich beziehungsweise verwandt sind. Diese artverwandten Stoffe unterscheiden sich den Selbstzersetzlichen durch eine über 75 Grad Celsius liegende Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT).
Zudem neigen diese artverwanden Stoffe zu einer stark exothermen Zersetzung und erfüllen in bestimmten Verpackungen die Kriterien für die explosiven Stoffe – der Gefahrgutklasse 1.
Unterklasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
Die selbstentzündlichen Stoffe bilden innerhalb der Gefahrgutklasse 4 die zweite Untergruppe mit eigenen Eigenschaften und werden dem Punkt 4.2 zugeordnet. Diese Unterklasse umfasst sowohl flüssige und feste Stoffe und Gemische, die sich bei Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten entzünden. Diese Stoffen werden auch pyrophore Stoffe genannt.
Stoffe und Gemische sind in der Regel in Verbindung mit Wasser dann selbstentzündlich, wenn Sauerstoff in Verbindung mit entzündbaren Stoffen freigegeben wird. Darüber hinaus können zum Teil heftige Reaktionen mit Wasser erfolgen und es kann zu einer Selbstentzündung ohne Flammenwirkung kommen.
Unterteilung der selbstentzündlichen Stoffe 4.2
Bei den selbstentzündlichen Stoffen muss allerdings nochmals differenziert werden. Denn selbstentzündliche Stoffe und Gegenstände, einschließlich Gemische und Lösungen, die in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr in Form von Wärme selbstentzündlich sind, werden selbsterhitzungsfähige Stoffe genannt. Allerdings können sich diese Stoffe nur in großen Mengen bei mehreren Kilogramm sowie nach langen Zeiträumen (Stunden oder Tage) entzünden.
Die Unterklasse 4.2 wird zudem je nach Gefährlichkeitsgrad in verschiedene Verpackungsgruppen unterteilt. Diese sind:
- I: selbstentzündlich (pyrophor)
- II: selbsterhitzungsfähig
- III: weniger selbsterhitzungsfähig
Unterklasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
Die dritte und gleichzeitig letzte Unterklasse der ADR-Klasse 4 umfasst die Stoffe und Gegenstände, die bei Kontakt mit Wasser entzündbare Gase entwickeln. Darüber hinaus umfasst die Gruppe Stoffe, die beim Kontakt mit Luft explosionsfähige Stoffe bilden können.
Das Charakteristische an dieser Gefahrgutklasse: Die einzelnen Stoffe sehen nicht wie Gefahrgut aus. Vielmehr ähneln sie Kohle (Koks). Darüber hinaus geht im Normalfall keine Gefahr von den Stoffen aus. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nicht mit Wasser in Berührung kommen.
Wenn sie mit Wasser in Berührung kommen, können:
- Entzündliche Gase freigegeben werden.
- Zündquellen für Entzündungen sorgen.
Gefährlichkeitsgrade der Unterklasse 4.3
Wie bei der Unterklasse 4.2 wird diese Klasse ebenso in Verpackungsgruppen nach Gefährlichkeitsgrad unterteilt. Diese sind:
- I: heftige Reaktion
- II: leichte Reaktion
- III: langsame Reaktion