Gefahrgutklasse 1: Explosive Stoffe – Unterklassen, Beispiele & Transport
- Welche Stoffe umfasst die Gefahrgutklasse 1?
- Was sind explosive Stoffe?
- Welche Gefahren bergen explosive Stoffe?
- Welche Arten an explosiven Stoffen werden unterschieden?
- Detonationsgeschwindigkeit zur Bewertung der Explosionsgefährlichkeit der Gefahrgutklasse 1
- Die Einteilung der Explosivstoffe in Unterklassen
- Regelungen zu Transport und Kennzeichnung explosiver Stoffe
- Einteilung explosiver Stoffe in Verträglichkeitsgruppen
- Welche Verpackungen für explosive Stoffe?
- Explosivstoffe: Gesetzliche Regelungen
- FAQ – Die wichtigsten Fragen zu Explosivstoffen
Welche Stoffe umfasst die Gefahrgutklasse 1?
Die Gefahrgutklasse 1 umfasst alle Stoffe und Gegenstände, die als explosive Materialien eingestuft werden. Diese Klasse ist in sechs Unterklassen unterteilt, die sich nach der Art und dem Grad der Explosionsgefahr unterscheiden.
Diese Klassifizierung ermöglicht eine gezielte Handhabung und Lagerung, um die Sicherheit im Umgang mit diesen gefährlichen Materialien zu gewährleisten.
Was sind explosive Stoffe?
Nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) handelt es sich bei explosiven Stoffen um feste und flüssige Stoffe sowie um Stoffgemische, die bei ausreichender Aktivierung eine zum Teil heftige chemische Reaktion durchlaufen und zur Explosion führen, bei der sich Explosionswärme und Gase entwickeln.
Im Detail bestehen Explosivstoffe aus chemischen Verbindungen, die neben anderen Elementen Sauerstoff enthalten. Das sorgt dafür, dass die brennbaren Komponenten des Gemischs innerhalb von wenigen Sekunden oxidieren. In diesem Zusammenhang fällt der Begriff Detonation.
Hierbei liegt die Reaktionsgeschwindigkeit über der innerstofflichen Schallgeschwindigkeit. Im Umkehrschluss gibt es die sogenannte Deflagration. Bei diesem Vorgang liegt die Reaktionsgeschwindigkeit unter der innerstofflichen Schallgeschwindigkeit. Bei explosiven Stoffen spielt zudem die Oxidationsgeschwindigkeit eine große Rolle. Sie ist einer der Faktoren, der die Energie und die Gase für die Explosion freisetzen.
Der Sauerstoff ist bei explosiven Stoffen in der Regel an Stickstoff in Nitro- und Nitratgruppen oder auch an Chlor in Chloraten gebunden. Zu den wichtigsten Kenngrößen gehören dementsprechend die freigesetzte Explosionswärme und die Geschwindigkeit der Detonation.
Welche Gefahren bergen explosive Stoffe?
In vielen Wirtschaftsbranchen sind die Explosivstoffe ein wichtiges Werkzeug. Beispiele hierfür sind der Bergbau, das Baugewerbe (im Speziellen der Abbruch) sowie bei Pyrotechnikern. Ein Feuerwerk ist schön anzusehen, basiert jedoch auf Schwarzpulver und sollte trotz Unterhaltungswert mit Vorsicht gehandhabt werden.
Der unsachgemäße Umgang mit explosiven Stoffen kann Leben gefährden – das sollten Nutzer immer mitbedenken. Zudem besteht die Gefahr, dass es zu ernsthaften und schweren Verletzungen kommen kann, wenn die Verwendung der Explosivstoffe nicht durch Fachkräfte erfolgt.
Welche Arten an explosiven Stoffen werden unterschieden?
Zu den explosiven Stoffen gehören verschiedene Arten – darunter:
- Sprengstoffe: Sprengstoffe sind chemische Verbindungen oder Mischungen, die bei einer Explosion große Mengen an Gasen und Wärme freisetzen. Diese Substanzen sind hochexplosiv und erfordern strenge Sicherheitsmaßnahmen bei der Lagerung, dem Transport und der Handhabung, um unkontrollierte Detonationen zu verhindern.
- Treibstoffe: Treibstoffe bestehen aus einem Oxidationsmittel und einem Brennstoff, die bei ihrer chemischen Reaktion eine große Menge an Energie freisetzen.
- Zündstoffe: Zündstoffe, auch Initialsprengstoffe genannt, sind äußerst empfindliche chemische Verbindungen, die bereits durch geringe mechanische Einwirkungen, wie Reibung oder Stoß, zur Detonation gebracht werden können. Sie dienen hauptsächlich dazu, eine Initialexplosion zu erzeugen, die wiederum andere, weniger empfindliche Sprengstoffe zur Detonation bringt.
- Pyrotechnische Stoffe: Hierbei handelt es sich um Stoffe und Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Licht, Wärme, Nebel oder Rauch erzielt werden kann. Sie werden oft aus Zwecken der Unterhaltung oder aus effektbedingten Gründen eingesetzt. Die bekanntesten Beispiele für pyrotechnische Sätze sind Feuerwerkskörper oder Rauchbomben.
- Objekte, die diese Stoffe enthalten – z. B. Schwarzpulver
Eine ausführliche Auflistung liefert Anlage III im SprengG.
Detonationsgeschwindigkeit zur Bewertung der Explosionsgefährlichkeit der Gefahrgutklasse 1
Bei explosiven Stoffen muss die Detonationsgeschwindigkeit mit einbezogen werden. Diese wird auch als Abbrandgeschwindigkeit bezeichnet und ist die Geschwindigkeit, mit welcher die Explosion in einem Explosivstoff fortschreitet. Die Detonationsgeschwindigkeit kann von wenigen m/s (Deflagration) bis hin zu 10.000 m/s (Detonation) reichen. Die Detonationsgeschwindigkeit ist neben der Explosionswärme bei explosiven Stoffen ein Parameter zur Charakterisierung der Stoffe.
Ein weiterer Parameter ist die sogenannte Sauerstoffbilanz. Sie gibt an, ob zu viel oder zu wenig Sauerstoff zur vollständigen Oxidation zur Verfügung steht.
Die Einteilung der Explosivstoffe in Unterklassen
Wie bereits erwähnt, zählen explosive Stoffe zur Gefahrgutklasse 1. In manchen Fällen werden die Gefahrgutklassen auch als ADR-Klassen bezeichnet. Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) informiert über Regelungen von explosiven Stoffen hinsichtlich Verpackung, Sicherung, Kennzeichnung sowie Transport.
Die Klasse ist in weitere sechs Unterklassen unterteilt. Diese definieren die Stoffe näher. Die Unterklassen sind wiederum nochmals durch Buchstaben voneinander getrennt.
Unterklassen-Bezeichnung | Beschreibung der Unterklassen | Beispiele |
---|---|---|
1.1 | Diese Unterklasse beschreibt massenexplosionsfähige Stoffe und Gegenstände. | Treibladungspulver, Schwarzpulver, Sprengstoffe Typ A, B, C, D |
1.2 | In dieser Unterklasse sind alle Gegenstände und Stoffe zusammengefasst, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen. Alles, was zu dieser Unterklasse zählt, ist nicht massenexplosionsfähig. | Waffenpatronen, Bomben mit Sprengladung, Feuerwerkskörper |
1.3 | Unter diese Unterklasse fallen Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr aufweisen. Von ihnen geht eine geringe Gefahr durch Luftdruck und Splitter aus. Zudem sind sie nicht massenexplosionsfähig. | Blitzlichtpulver, Leuchtkörper |
1.4 | Mit dieser Unterklasse werden Stoffe und Gegenstände beschrieben, von denen keine bedeutsame Gefahr ausgeht. Sie weisen nur eine geringe Explosionsgefahr auf. Darüber hinaus bleiben die Auswirkungen einer möglichen Explosion auf das Versandstück beschränkt. | Feuerwerkskörper, Kartuschen |
1.5 | Diese Unterklasse beschreibt sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe. | Sprengstoff Typ B, E |
1.6 | Dies sind sehr unempfindliche und nicht massenexplosionsfähige Stoffe. | Keine Praxis-Beispiele |
Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der verschiedenen Arten von Stoffen, die zur Gefahrgutklasse 1 gehören.
1.1: Explosive Stoffe mit massiver Explosionsgefahr
Diese Kategorie beinhaltet Stoffe und Gegenstände, die eine Massenexplosion verursachen können. Ein Beispiel ist TNT (Trinitrotoluol), das in der Sprengstofftechnik weit verbreitet ist. Solche Stoffe haben das Potenzial, auf einen Schlag in ihrer Gesamtheit zu explodieren und dabei erheblichen Schaden zu verursachen.
1.2: Explosive Stoffe mit einer Gefahr durch Splitter
Stoffe dieser Unterklasse explodieren zwar nicht in einer Massenexplosion, können jedoch erhebliche Schäden durch umherfliegende Splitter und Trümmer verursachen. Dazu gehören verschiedene Arten von Munition, wie z.B. Handgranaten.
1.3: Explosive Stoffe mit einer Gefahr durch Feuer
Diese Materialien verursachen hauptsächlich eine intensive Feuerentwicklung und eine begrenzte Explosionswirkung. Hierzu zählen bestimmte Arten von Feuerwerkskörpern und pyrotechnische Gegenstände, die bei der Detonation primär Flammen und Wärme erzeugen.
1.4: Explosive Stoffe mit geringer Explosionsgefahr
Stoffe dieser Kategorie weisen eine geringe Explosionsgefahr auf und verursachen im Falle einer Detonation nur begrenzte Auswirkungen. Diese Unterklasse umfasst viele pyrotechnische Produkte, die in der Unterhaltung und Industrie verwendet werden, wie z.B. Signallichter und bestimmte Arten von Patronen.
1.5: Sehr unempfindliche Stoffe mit Massenexplosionsgefahr
Diese Materialien sind extrem widerstandsfähig gegenüber mechanischen Einflüssen und Wärme, aber wenn sie explodieren, geschieht dies in Form einer Massenexplosion. Typische Beispiele sind einige industrielle Sprengstoffe, die für Bergbau und Abrissarbeiten verwendet werden.
1.6: Extrem unempfindliche Stoffe ohne Massenexplosionsgefahr
Stoffe dieser Unterklasse sind so konzipiert, dass sie äußerst unempfindlich gegenüber Zündquellen sind und keine Massenexplosion verursachen. Diese Kategorie umfasst hochsichere Sprengstoffe, die in speziellen militärischen Anwendungen eingesetzt werden, wie z.B. bestimmte Treibstoffe für Raketensysteme.
Regelungen zu Transport und Kennzeichnung explosiver Stoffe
Regularien für den Gefahrguttransport sind vielschichtig. Die ADR-Vorschriften beschreiben ganz konkret, welche Stoffe der Gefahrgutklasse 1 transportiert werden dürfen und welche nicht.
- Explosivstoffe, die eine extrem hohe Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen spontane Reaktionen auftreten können, dürfen gemäß des ADR nicht transportiert werden. Das Gleiche gilt für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die einer Unterklasse nicht eindeutig zugeordnet werden können. Auch diese dürfen nicht transportiert werden.
- Darüber hinaus sind Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K nicht für einen Gefahrguttransport zugelassen. Dies betrifft vor allem die Unterklasse 1.2 und 1.3 , insbesondere die Gegenstände mit den UN-Nummern 1.2 K UN-Nummer 0020 und 1.3 K UN-Nummer 0021.
Einteilung explosiver Stoffe in Verträglichkeitsgruppen
Wie schon erwähnt, wird die Gefahrgutklasse 1 nicht nur in Unterklassen, sondern auch in Verträglichkeitsgruppen A bis S eingeteilt. Den Verträglichkeitsgruppen werden die jeweiligen Unterklassen zugeordnet.
Verträglichkeitsgruppen im Überblick
Verträglichkeitsgruppe | Unterklasse | Gegenstände oder Stoffe |
A | 1.1 | Zündstoff |
B | 1.1, 1.2, 1.4 | Beschreibt Gegenstände mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Gegenstände, wie beispielsweise Sprengkapseln sind hier gemeint. Auch Zündeinrichtungen für Sprengungen fallen hierunter. |
C | 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 | Treibstoff oder anderer deflagrierender Stoff |
D | 1.1, 1.2, 1.4, 1.5 | Explosiver Stoff, der detoniert oder Schwarzpulver. Gegenstad mit detonierendem explosivem Stoff. |
E | 1.1, 1.2, 1.4 | Gegenstand mit detonierendem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung. |
F | 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 | Gegenstand mit explosivem, detonierendem Stoff mit eigenem Zündmittel. |
G | 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 | Pyrotechnischer Stoff beziehungsweise Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff. |
H | 1.2, 1.3 | Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch weißem Phosphor. |
J | 1.1, 1.2, 1.3 | Gegenstand mit explosivem Stoff sowie entzündbarer Flüssigkeit. Gegenstand kann auch entzündbares Gel enthalten. |
K | 1.2, 1.3 | Gegenstand: Enthält explosiven Stoff und chemischen Wirkstoff. |
L | 1.1, 1.2, 1.3 | Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff. Stellt ein besonderes Risiko dar. Darf beispielsweise nicht mit Wasser in Berührung kommen und muss einzeln getrennt von anderen Stoffen transportiert werden. |
N | 1.6 | Gegenstände mit überwiegend extrem unempfindlichen Stoffen. |
S | 1.4 | Hierunter fallen Stoffe oder Gegenstände, die so verpackt sind, dass eine nichtbeabsichtigte Reaktion auf das Versandstück beschränk bleibt. Ausnahme ist, dass das Versandstück im Vorfeld, beispielsweise durch einen Brand, beschädigt wurde. In diesem Fall muss die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Minimum beschränkt bleiben. |
Explosive Stoffe haben bei ihrer chemischen Reaktion eine heftige Wirkung, die erheblichen Schaden anrichten kann. Dazu gehört unter anderem Feuer. Hier besteht die Gefahr, dass es sich sehr schnell ausbreitet. Durch die Detonation wird die Ausbreitung verstärkt.
Welche Verpackungen für explosive Stoffe?
Unternehmen, die explosive Stoffe transportieren, müssen sich an bestimmte Vorschriften halten, mit welchen Verpackungen beziehungsweise Versandstücken die Stoffe und Gegenstände befördert werden müssen.
Gemäß ADR-Anlage A Punkt 1 müssen alle explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff in versandfertigem Zustand in Verpackungen befördert und geschützt werden. Diese sollen ihr Entweichen verhindern. Darüber hinaus soll unter normalen Beförderungsbedingungen keine Erhöhung der Gefahr einer unbeabsichtigten Entzündung oder Zündung eintreten. Darin eingeschlossen sind vorhersehbare Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen.
Die Anlage A der ADR-Vorschriften setzt zudem voraus, dass das vollständige Versandstück unter normalen Beförderungsbedingungen sicher verwendet werden kann. Außerdem schreiben die Regelungen den Unternehmen vor, dass die Versandstücke jeder Belastung durch vorhersehbare Stapelung, die während der Beförderung erfolgen kann, standhalten muss.
Die Gefahren, die von den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit Explosivstoff ausgehen, dürfen während des Transports keinesfalls erhöht werden. Die Stoffe und Gegenstände dürfen die Tauglichkeit der Verpackungen nicht beeinträchtigen.
Explosivstoffe: Gesetzliche Regelungen
Der Umgang, Transport sowie die Einfuhr von Explosivstoffen ist in Deutschland im Sprengstoffgesetz (SprengG) geregelt. Sie gilt zugleich als wichtigste Rechtsquelle im deutschen Sprengstoffrecht. In dem Gesetz sind die rechtlichen Bestimmungen geregelt, an die sich nicht nur Unternehmen, sondern alle Bundesbürger halten müssen.
Bei einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz droht ein erhöhtes Bußgeld sowie ein Bußgeldbescheid. Bei einem Verstoß gegen das Zündverbot, das im Sprengstoffgesetz verankert ist, droht ein Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro. Als Verstoß gegen das Zündverbot gilt der Zeitraum 2. Januar bis 30. Dezember eines jeden Jahres.
Außerdem ist es strafbar, ohne vorherige Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen zu handeln. Auch das Verwenden oder das Überlassen von nichtberechtigten Personen steht unter Strafe und ist ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz. In einem solchen Fall droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.
Die Sprengstoffverordnung (SprengV) teilt die Gefährlichkeit von pyrotechnischen Gegenständen in verschiedene Klassen ein.