Einführung neuer Software zur Verarbeitung personenbezogener Daten + Checkliste
Worauf bei der Einführung neuer Software zur Verarbeitung personenbezogener Daten achten?
Führen Sie in Ihrem Unternehmen eine neue Software ein, mit der personenbezogene Daten verarbeitet werden, nehmen Sie eine datenschutzrechtliche Prüfung vor. Im Rahmen gilt es auf folgende Punkte zu beachten:
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Treu und Glauben
Personenbezogene Daten müssen gemäß den Grundsätzen aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben verarbeitet werden. Um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, sind die Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu erfüllen. Das Stichwort hier: Rechtsgrundlage!
Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung sowie Datenübertragbarkeit, Widerspruchs- und Beschwerderecht sind nicht verhandelbar und können weder durch Vertrag oder Einwilligung noch durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden.
Datenminimierung
Der Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO muss bei allen Aspekten der Verarbeitung personenbezogener Daten berücksichtigt werden, sprich: von der Erhebung über die Verarbeitung bis zur Nutzung personenbezogener Daten.
Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO
Gemessen an dem Schutzbedarf der verarbeiteten personenbezogenen Daten sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die die Anforderung an die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit erfüllen. Bedeutsam ist auch, ob die Maßnahmen an den Stand der Technik angepasst werden können, wie etwa bei Verschlüsselungsverfahren. Wie bei jeder Datenverarbeitung sollte man auch hier für den Fall gerüstet sein, dass ein System oder ein Datenspeicher (z. B. Server, Festplatte) ausfällt. Lassen Sie sich erläutern, wie das Sichern und das Rücksichern (Backup) der Daten erfolgt.
Berechtigungs- und Rollenkonzept
Jedes Unternehmen funktioniert anders. Wichtig ist es daher, dass auch Berechtigungen an die speziellen Bedürfnisse des Unternehmens und die geltenden Rahmenbedingungen (z. B. Betriebsvereinbarungen) angepasst werden können. Hier spielt das Erforderlichkeitsprinzip eine wichtige Rolle.
Export-, Auswertungs- und Druckfunktionen
Für eine datenschutzkonforme Gestaltung ist maßgeblich zu regeln, wer welche Informationen und Auswertungen für welche Zwecke erhalten darf. Lässt sich eine entsprechende Regelung im System technisch nicht umsetzen, ist von einem Einsatz dieses Systems abzuraten.
Wartungsarbeiten
Jedes System benötigt Wartung und regelmäßige Updates. Nicht selten werden die notwendigen Arbeiten von externen Dienstleistern durchgeführt. Können Sie die Kenntnisnahme personenbezogener Daten durch den beauftragten Dienstleister nicht ausschließen, müssen Sie eine Vereinbarung gemäß § 28 DSGVO abschließen. Ist die Kenntnisnahme durch Unbefugte ausgeschlossen, ist keine Vereinbarung erforderlich.
Archivierung und Löschung
Es gelten gesetzliche Vorgaben zur Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten. Ist etwa der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten erreicht und bestehen keine Aufbewahrungspflichten, müssen entsprechende Daten datenschutzkonform gelöscht werden. Bestehen Aufbewahrungspflichten, müssen die Daten für diesen Zeitraum aufbewahrt (archiviert) und deren Nutzung eingeschränkt werden können.
Checkliste zur Einführung neuer Software für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Diese kostenlose Checkliste soll Ihnen dabei helfen, sicherzustellen, dass die Softwareeinführung zur Verarbeitung personenbezogener Daten den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht und die Privatsphäre der betroffenen Personen gewahrt wird.
Alle Checkpunkte | Checkliste | Zu stellende Fragen |
---|---|---|
1 | Rechtmäßigkeit der Verarbeitung | Verarbeiten wir personenbezogene Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen? Welche Rechtsgrundlagen liegen der Datenverarbeitung zugrunde? |
2 | Rechte der betroffenen Personen | Können die Rechte der betroffenen Personen, wie das Recht auf Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung, usw., gewährleistet werden? |
3 | Datenminimierung | Ist die Software so gestaltet, dass sie dem Grundsatz der Datenminimierung entspricht? |
4 | Sicherheit der Verarbeitung | Sind im System erforderliche technische und organisatorische Schutzmaßnahmen umgesetzt worden? Können eben diese Schutzmaßnahmen auch nachträglich dem Stand der Technik angepasst werden? |
5 | Berechtigungs- und Rollenkonzept | Kann das Berechtigungs- und Rollenkonzept den betrieblichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen angepasst werden? |
6 | Export-, Auswertungs- und Druckfunktionen | Lassen sich Export-, Auswertungs- und Druckfunktionen datenschutzkonform anpassen? |
7 | Wartungsarbeiten | Wie müssen wir bei notwendigen Wartungsarbeiten oder System- und Softwareaktualisierungen vorgehen, um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten? |
8 | Archivierung und Löschung | Wie können alte Datensätze gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten archiviert und datenschutzkonform gelöscht werden? |
6 Tipps für Datenschutzbeauftragte bei der Einführung neuer Verarbeitungs-Software
Folgende Tipps geben Ihnen eine Orientierung, wie Sie als Datenschutzbeauftragter bei der Einführung neuer Verarbeitungsverfahren – wie z. B. einer neuen Software – vorgehen können.
Tipp 1: Frühzeitige Einbindung als Datenschutzbeauftragter
Oftmals werden Datenschutzbeauftragte erst spät in neue Projekte einbezogen, was zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Softwareeinführung führen kann. Um dies zu vermeiden, sollten Sie sich frühzeitig in Veränderungsprozesse einbringen. Ein gutes Netzwerk im Unternehmen und hohe Bekanntheit können dabei hilfreich sein, um von geplanten Neuerungen frühzeitig zu erfahren und rechtzeitig beratend tätig zu werden. Eine frühe Einbindung ermöglicht es Ihnen, bereits beim Kick-off-Termin die Zwecke der Datenverarbeitung zu verstehen, was die Grundlage Ihrer Bewertung und Beratung bildet.
Tipp 2: Nehmen Sie Einsicht in die Dokumentation
Um sich im zweiten Schritt einen umfassenderen Überblick über die geplante Verarbeitung zu verschaffen, nehmen Sie Einsicht in die Projekt- oder Produktdokumentation. Sichten Sie hier insbesondere:
- das Pflichtenheft oder ein anderes einer Softwareentwicklung bzw. -einführung dienendes Dokument
- das Datenmodell, aus dem Ihnen Art und Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten ersichtlich werden
- das Datenflussmodell, aus dem Sie die Datenströme erkennen können.
Tipp 3: Überwachen Sie die Einhaltung von Datenschutzrichtlinien
Überwachen Sie die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der neuen Software. Führen Sie regelmäßige Prüfungen durch und erstellen Sie bei Bedarf ein Datenschutz-Impact-Assessment (DSFA), um potenzielle Risiken zu bewerten. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten ergreifen Sie geeignete Maßnahmen zur Behebung.
Tipp 4: Sensibilisieren Sie Mitarbeiter und schulen Sie diese
Mitarbeiter, die die neue Software nutzen, müssen für Datenschutz sensibilisiert werden. Regelmäßige Schulungen zur richtigen Handhabung von personenbezogenen Daten und Software sind entscheidend, um Datenschutzverletzungen zu minimieren.
Tipp 5: Aktualisieren Sie Ihre Datenschutzdokumentation
Bei neuer Software ändern sich oft Datenverarbeitungsprozesse. Aktualisieren Sie Ihre Datenschutzdokumentation, z.B. das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, um die neuen Anforderungen zu erfüllen. Dies sichert Transparenz, Datenschutzkonformität und erleichtert die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden.
Tipp 6: Behalten Sie Änderungen und Updates im Blick
Behalten Sie als Datenschutzbeauftragter bei Softwareänderungen den Datenschutz im Blick. Sichern Sie die fortlaufende Datenschutzkonformität bei Software-Updates. Verfolgen Sie die Update-Pläne des Anbieters und führen Sie bei größeren Änderungen erneut eine Datenschutzfolgenabschätzung durch, um aktuelle Datenschutzstandards zu gewährleisten.