Persönliche Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Bestandteile, Pflichten und Checkliste für Kauf

Die Persönliche Schutzausrüstung umfasst alle Ausrüstungsgegenstände, die dazu dienen, Arbeitnehmer vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Damit ist die PSA ein unverzichtbares Element des Arbeitsschutzes, das dazu beiträgt, Verletzungen zu verhindern und die Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Doch welche Pflichten gehen mit einer PSA einher? Welche Anforderungen muss die Persönliche Schutzausrüstung erfüllen? Und worauf ist beim Kauf zu achten? Der folgende Artikel beantwortet diese Fragen und mehr! Zugleich liefern wir Ihnen eine Checkliste für Ihren PSA-Kauf.
Inhaltsverzeichnis

Was ist die Persönliche Schutzausrüstung (PSA)?

Persönliche Schutzausrüstung, oft abgekürzt als PSA, umfasst alle Ausrüstungsgegenstände und Schutzkleidung, die dazu dienen, die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zu schützen. Neben den technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen zählt die PSA zu den persönlichen Schutzmaßnahmen eines jeden Betriebs. Die einzelnen Maßnahmen werden aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet und im Anschluss daran umgesetzt.

Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) definiert sich über den Schutz und die Sicherheit der Gesundheit von Beschäftigten eines Unternehmens. Darüber hinaus zielt die Benutzung der PSA darauf ab, Risiken, die eine Gefährdung des Arbeitsschutzes der Angestellten darstellen, von vornherein auszuschließen. Demnach verfolgt die PSA einen präventiven Ansatz.

Die PSA unterliegt zwei wesentlichen Anforderungen:

  • Die Beschäftigten müssen dadurch den maximalen Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit erhalten.
  • Die Nutzung der Persönlichen Schutzausrüstung erfolgt personenbezogen und muss ergonomisch auf den Träger oder die Trägerin abgestimmt sein.

Beispiele: Welche Bestandteile umfasst die Persönliche Schutzausrüstung?

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) umfasst eine Reihe von Ausrüstungsgegenständen, die speziell dazu entwickelt wurden, die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu schützen. Die einzelnen Bestandteile der PSA sind auf die spezifischen Gefahren und Risiken abgestimmt, denen die Mitarbeiter in ihrer Arbeitsumgebung ausgesetzt sind.

Schutzkleidung

Schutzkleidung ist der grundlegende Bestandteil der PSA und bietet spezifische Schutzeigenschaften, wie etwa Hitzebeständigkeit, Schnittfestigkeit, Chemikalienschutz oder elektrische Isolation. Diese Eigenschaften sind genau auf die Gefahrenquellen der jeweiligen Arbeitsumgebung abgestimmt. Beispiele für Schutzkleidung lauten:

  • Overalls und Schutzanzüge: Bieten umfassenden Schutz vor Chemikalien, Schmutz oder gefährlichen Substanzen.
  • Schutzjacken und -hosen: Schützen vor mechanischen Einflüssen, wie Schnitten oder Stößen.
  • Schürzen: Werden häufig in der Metallverarbeitung oder in der Küche verwendet, um den vorderen Körperbereich vor Hitze oder scharfen Gegenständen zu schützen.

Schutzhelme

Schutzhelme sind unverzichtbar, um den Kopf vor Verletzungen durch herabfallende Gegenstände, Stöße oder elektrische Gefahren zu bewahren. Sie sind besonders wichtig in der Bauindustrie, im Bergbau und in der Industrie. Vor allem auf inneren und äußeren Baustellen schützen die Helme den Kopf vor Verletzungen. Bei Arbeiten auf Baustellen kann ein Arbeitsunfall schnell tödlich enden, wenn Beschäftigte keinen Helm tragen. Aus diesem Grund herrscht auf vielen Baustellen die Helmpflicht. 

Gehörschutz

Das Gehör sollte vor allem bei Tätigkeiten in lauten Produktionshallen sowie bei Straßenbauarbeiten, bei denen mit Presslufthämmern und anderen schweren Maschinen gearbeitet wird, geschützt werden. Gehörschutz gehört in diesen Branchen zur wichtigsten PSA. 

Die PSA schont nicht nur das Gehör, sondern sorgt auch für weniger Stress am Arbeitsplatz. Ein ständiger Geräuschpegel führt automatisch zu körperlichen Reaktionen wie erhöhtem Blutdruck und beschleunigter Herzfrequenz. Darüber hinaus kann Stress zu schnellerer Atmung führen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen verursachen.

Atemschutz

In der Luft können giftige und ätzende Gase liegen. Darüber hinaus produzieren manche Arbeiten Staub und kleinste Partikel, die eingeatmet werden können. Dies belastet die Gesundheit. Manche Stoffe, wie zum Beispiel Asbest, sind krebserregend. Aus diesem Grund müssen Beschäftigte in vielen Branchen einen Atemschutz in Form einer Atemschutz-Maske oder eines Atemschutzgerätes tragen.

  • Atemschutzmasken: Filtern schädliche Partikel aus der Luft und schützen die Atemwege.
  • Atemschutzgeräte: Bieten umfassenderen Schutz, indem sie saubere Luft zuführen, oft in besonders gefährlichen Umgebungen.

Bei den Atemschutz-Masken gibt es wiederum Bestimmungen, wie lange sie am Stück getragen werden dürfen. Atemschutzgeräte gehören nicht dazu.

Schutzbrillen

Schutzbrillen schützen die Augen vor Verletzungen. Bei einem Unfall wie beispielsweise mit chemischen Stoffen oder Staub wird die Sehkraft durch die Schutzbrille geschützt. Darüber hinaus nutzen Beschäftigte die Brille auch bei Tätigkeiten, bei denen Laser- und UV-Strahlung freigesetzt wird. 

Wichtig: Schutzbrillen sind keine Sehhilfe und sollten ausschließlich bei Tätigkeiten getragen werden, bei denen die Augen und die Sehkraft massiv geschädigt werden können.

Gesichtsschutz

Gesichtsschutz als PSA wird bei Tätigkeiten, wie beispielsweise Schweißarbeiten oder in Laboren verwendet. Gesichtsschutz gibt es als Gestell- und Korbbrille sowie als Schutzschirm und Sichtscheiben. Der Gesichtsschutz wird nach den Anforderungen der europäischen Richtlinie 89/686/EG geprüft. Darüber hinaus gibt es die DGUV-Regel 112-192 “Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz”. Dadurch soll Arbeitgebern die Auswahl des Gesichts- und Augenschutz vereinfacht werden. Gleichzeitig stellt die DGUV-Regel sicher, dass auch immer der passende Augen- und Gesichtsschutz eingesetzt wird. 

Schutzhandschuhe

Auf Baustellen sowie in Produktionshallen, in denen Metall und andere schwere Materialien verarbeitet werden, gehören Schutzhandschuhe zur Standardausrüstung für die Mitarbeiter. Darüber hinaus müssen auch Friseure bei der Arbeit Schutzhandschuhe anziehen. Durch die Handschuhe haben die Träger und Trägerinnen einen festeren Griff und die Gefahr von Arbeitsunfällen sinkt deutlich. Außerdem schützen die Handschuhe vor Verletzungen der Haut und schützen im Winter vor Kälte – vorausgesetzt, die Tätigkeiten werden im Freien ausgeführt. 

Beispiele für Arten von Schutzhandschuhen sind:

  • Schnittschutzhandschuhe: Schützen vor scharfen Gegenständen und Klingen.
  • Chemikalienschutzhandschuhe: Beständig gegen aggressive Substanzen.
  • Hitzeschutzhandschuhe: Bieten Schutz vor extremen Temperaturen.
  • Kältehandschuhe: Schützen vor starker Kälteeinwirkung.

Sicherheitsschuhe

Sicherheitsschuhe schützen die Füße vor mechanischen Einflüssen, Chemikalien und elektrischen Gefahren. Sicherheitsschuhe gehören daher in zahlreichen Berufszweigen zur Standardausstattung der PSA.

In der Regel sind die Schuhe mit einer Stahlkappe ausgestattet, und verhindern dadurch schwere Verletzungen. Sicherheitsschuhe verschaffen zudem eine hohe Trittsicherheit und haften auch bei feuchtem beziehungsweise rutschigem Boden gut. Träger und Trägerinnen von Sicherheitsschuhen kommen somit auch auf einem Gerüst in großer Höhe nicht ins Rutschen. 

Haarnetze

Haarnetze werden oft von Angestellten getragen, die an (Werkzeug-)Maschinen stehen oder in der Lebensmittelindustrie arbeiten. Einerseits verhindern Haarnetze, dass sich die Haare in den Maschinen verfangen und es dadurch zu einem Unfall kommt. Andererseits verhindern Haarnetze Verunreinigungen in Lebensmitteln. Zu den Haarnetzen gibt es auch mehrere DGUV-Regeln, die das Tragen von Haarnetzen empfehlen. 

Ein Beispiel ist die DGUV-Regel 113-605 zur “Herstellung von Beschichtungsstoffen”. Unter dem Punkt 3.2.2 Arbeiten an Walzmaschinen wird bei den Persönlichen Schutzausrüstungen empfohlen, ein Haarnetz zu tragen. Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmen sollten sicherstellen, dass Mitarbeiter beim Arbeiten am laufenden Walzen bei Bedarf ein Haarnetz tragen.

Ist die Bereitstellung einer Persönlichen Schutzausrüstung Pflicht?

Ja, gemäß Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 3 ArbSchG sind Arbeitgeber zur Bereitstellung von PSA verpflichtet.

Die konkreten Vorschriften stehen in der sogenannten PSA-Verordnung, der “Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit”. Die PSA-Verordnung dient dem Arbeitsschutz. Darüber hinaus sieht die Verordnung bestimmte Anforderungen an die Persönliche Schutzausrüstung vor.

Welche Anforderungen muss die PSA erfüllen?

Artikel 4 der PSA-Verordnung unter “Bereitstellung auf dem Markt” schreibt vor, dass die Persönliche Schutzausrüstung nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden darf, “wenn sie bei angemessener Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Haustieren oder Eigentum gefährden”.

Gemäß Anhang II der Verordnung, müssen die PSA die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen. Zu diesen Anforderungen zählen unter anderem: 

  • Ergonomie: PSA müssen so entworfen und hergestellt werden, dass der Nutzer oder die Nutzerin die damit verbundene Tätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben kann, bei gleichzeitig maximalem Schutz der PSA. Die Persönliche Schutzausrüstung darf die Beschäftigten nicht bei der Ausübung der Tätigkeit behindern.
  • Leichtigkeit und Festigkeit: Die PSA-Verordnung schreibt vor, dass die Schutzausrüstung so leicht wie möglich sein muss. Zudem muss sie ausreichend fest sein, sodass sie allen Umweltbedingungen während des Einsatzes standhält. 
  • Schutz gegen die schädlichen Auswirkungen von Lärm: Die PSA müssen den Lärm soweit abmildern, sodass die Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden können. Die Grenzwerte sind in der EU-Richtlinie 2003/10/EG festgelegt. 
  • Schutz gegen Hitze und/oder Feuer: Wenn die Persönliche Schutzausrüstung den Nutzer oder die Nutzerin vor den Auswirkungen von Hitze und Feuer schützen sollen, müssen sie eine dementsprechend angemessene thermische Isolierungskraft und mechanische Festigkeit besitzen. 
  • Begrenzter Schutz gegen äußere Strahlung: Um die Beschäftigten vollständig gegen äußere Strahlung zu schützen, muss die PSA so angefertigt werden, dass sie nur schwacher Elektronenstrahlung oder schwacher Photonenstrahlung wie beispielsweise Röntgenstrahlung, entgegenwirken. 
  • Schutz vor Haut- und Augenberührung: PSA soll die Haut sowie die Augen vor Verletzungen schützen. Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und sonstigen Bestandteile dieser Arten von PSA so gewählt oder entworfen und eingearbeitet sein, dass sie vollkommen dicht sind. 

Pflichten des Arbeitgebers zur PSA

Mit der PSA-Verordnung sowie dem Arbeitsschutzgesetz sorgt der Gesetzgeber dafür, indem die Eignung der Persönlichen Schutzausrüstung definiert und kontrolliert wird. Folgende Pflichten hat der Arbeitgeber bei der PSA zu erfüllen:

  • Eignung der PSA für zum jeweiligen Einsatzzweck
  • Unterweisung bezüglich des korrekten Umgangs mit der PSA
  • Bereitstellung, Wartung und Reparatur der PSA
  • Beschaffung von Schutzausrüstung mit dem CE-Kennzeichen

CE-Kennzeichnung der Persönlichen Schutzausrüstung

Die Persönliche Schutzausrüstung gehört zu den kennzeichnungspflichtigen Produkten, die mit dem “CE-Kennzeichen” versehen werden müssen, damit sie in der EU überhaupt in Verkehr gebracht werden können. Das CE-Kennzeichen muss vor dem Inverkehrbringen auf den Markt an die Ausrüstung angebracht werden. Wenn die Hersteller gewissen Anforderungen nicht erfüllen, ist es ihnen untersagt, das CE-Kennzeichen anzubringen.

Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten PSA zur Verfügung stellen, müssen folgende Dinge über das CE-Kennzeichen wissen.

  • Die PSA wurde vor der Markteinführung ausreichend getestet.
  • Der Hersteller der jeweiligen PSA hat alle Auflagen zum Inverkehrbringen des Produktes erfüllt, und die entsprechenden Nachweise erbracht.
  • Das Kennzeichen trifft keine hundertprozentige Aussage über die Sicherheit der Produkte.
  • Das CE-Kennzeichen ist für jede PSA vorgeschrieben. Die gesetzliche Grundlage ist die EG-Verordnung 765/2008 Art. 30.
  • Bei PSA der Kategorie I und II stehen nach dem “CE” die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde. Bei PSA der Kategorie III gibt es besondere Bestimmungen. Bei diesen Produkten steht nach dem “CE”-Zeichen eine vierstellige Kennnummer der zugelassenen Prüfstelle. Diese Nummer muss dort stehen.

Das CE-Kennzeichen muss stets gut sichtbar und lesbar an der PSA angebracht sein. Es gibt auch Fälle, in denen das Kennzeichen nicht auf der Schutzausrüstung angebracht werden kann. Dann darf es auf der Verpackung oder an den Bedienungsanleitungen angebracht werden.

Haben auch Beschäftigte Pflichten bei der Verwendung von PSA?

Bei der Verwendung von PSA haben Beschäftigte folgende Verpflichtungen: 

  • Die zur Verfügung gestellte PSA darf ausschließlich gemäß der Unterweisung durch den Arbeitgeber benutzt werden.
  • Die PSA muss vor jeder Benutzung auf Tauglichkeit geprüft werden.
  • Die Tätigkeit muss sofort unterbrochen werden, wenn Mängel bei der PSA auftreten. 
  • Beschäftigte müssen Mängel oder den Verlust der Persönlichen Schutzausrüstung dem Arbeitgeber beziehungsweise Vorgesetzten unverzüglich melden. Somit kann dieser die Ausstattung wieder vervollständigen. 

Diese Pflichten entbinden den Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung. Verfehlungen eines Mitarbeiters können auch zur Mitschuld des Arbeitgebers führen, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben.

Welche Kategorien gibt es für Persönliche Schutzausrüstung?

Die PSA dient unterschiedlichen Zwecken und wird deshalb – je nach Risiko, gegen das sie schützen soll – in drei Kategorien eingeteilt. Je höher die Kategorie, desto anspruchsvoller sind die Bedingungen, die der Hersteller bei der Gestaltung des Ausrüstungsgegenstandes beachten muss. Auch Arbeitgeber müssen diese Kategorien der PSA kennen und beachten, um den Einsatz geeigneter PSA sicherzustellen.

Kategorie I: Produkte zum Schutz des Nutzers

Sie umfasst Produkte zum Schutz des Nutzers vor geringfügigen Risiken. Hersteller von PSA dieser Kategorie können davon ausgehen, dass Nutzer und Nutzerinnen dieser Ausrüstung die Wirksamkeit selbst einschätzen können. Zu Kategorie I zählen ausschließlich PSA zum Schutz gegen: 

  • oberflächliche mechanische Verletzungen (zum Beispiel Gartenhandschuhe)
  • Berührungen mit schwach aggressiven Reinigungsmitteln (Schutzhandschuhe für verdünnte Waschmittellösungen)
  • Berührungen mit heißen Oberflächen bei Temperaturen unter 50 Grad Celsius (Schürzen)
  • Schädigungen der Augen durch Sonneneinstrahlung (zum Beispiel Sonnenbrillen) sowie Witterungsbedingungen, die nicht von extremer Art sind

Kategorie II: Produkte mit einem Standardschutz vor mechanischen Risiken

Diese Kategorie deckt alle Gegenstände ab, die weder in Kategorie I noch in Kategorie III eingeordnet werden können. Generell bieten diese Produkte einen Standard-Schutz vor mechanischen Risiken. Beispiele sind Arbeitsschutzhelme, die vor Gefahren auf Baustellen schützen, oder ein Gehörschutz. Auch ist auf die Kennzeichnungen bei Sicherheitsschuhen zu achten. Weiterhin fällt maßgefertigte und individuell angepasste PSA fällt in der Regel in diese Kategorie.

Kategorie III: Komplexe Persönliche Schutzausrüstung

Diese Kategorie erfasst die komplexe persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor tödlichen Gefahren und irreversiblen Gesundheitsschäden. Schutzausrüstungen dieser Kategorie schützen gegen Gefährdungen, die Nutzer und Nutzerinnen dieser Schutzausrüstung in der Regel nicht selbst einschätzen können. PSA der Kategorie III sollen unter anderem schützen vor: 

  • gesundheitsgefährdende Stoffe und Gemische
  • Atmosphären mit Sauerstoffmangel
  • schädliche biologische Agenzien
  • ionisierende Strahlung
  • warme Umgebung, mit vergleichbaren Auswirkungen wie bei einer Lufttemperatur von 100 Grad Celsius oder mehr
  • kalte Umgebung, mit vergleichbaren Auswirkungen wie bei einer Lufttemperatur von minus 50 Grad Celsius oder weniger
  • Stürze aus der Höhe
  • Stromschlag und Arbeit an unter Spannung stehenden Teilen
  • Ertrinken
  • Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen‘
  • Hochdruckstrahl
  • Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche
  • schädlicher Lärm

Zertifizierung der PSA

Die unterschiedlichen Kategorien stellen verschiedene Anforderungen an die Hersteller dar. Mit der EU-PSA-Verordnung wurde ein neues System eingeführt. Danach müssen nahezu sämtliche – im europäischen Binnenmarkt angebotene PSA von einer notifizierten Stelle zertifiziert werden. Von der Zertifizierungspflicht ausgenommen sind sehr einfache Produkte wie zum Beispiel Spül- und Gartenhandschuhe.

Unter bestimmten Voraussetzungen können noch bis 2023 PSA-Gegenstände weiter vertrieben werden, die bereits nach der alten PSA-Richtlinie genehmigt wurden. Seit April 2018 gilt aber für die meisten PSA ausschließlich das neue Zertifizierungsverfahren.

Die neuen Zertifizierungsbestimmungen beinhalten folgende Pflichten:

  • Für alle PSA muss eine technische Dokumentation vorgelegt werden können, die den Anforderungen des Anhang III der Verordnung entspricht.
  • Für PSA der Kategorien II und III muss die Vorlage der EU-Baumusterprüfbescheinigung erfolgen.
  • Bei PSA der Kategorie III ist zusätzlich eine Qualitätssicherung einzuführen, die eine Kontrolle der fertigen PSA sicherstellt.
  • Für alle PSA muss eine Konformitätserklärung erstellt werden, die über das CE-Zeichen markiert wird.

Ist eine Beratung beim Kauf der PSA sinnvoll?

In jedem Fall sollten sich Arbeitgeber vor dem Kauf der PSA fachlich beraten lassen. Darüber hinaus ist es ratsam sich im Vorfeld mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Sicherheitsbeauftragten zu beraten und den Kauf der Schutzausrüstung mit ihnen abstimmen. Außerdem bieten die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern sowie die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Informationen zur passenden Persönlichen Schutzausrüstung.

Checkliste zum Kauf der geeigneten PSA

  1. Es wurde eine Gefährdungsbeurteilungdurchgeführt, welche die Anforderungen an die PSA definiert oder – alternativ – es bestehen standardisierte Anforderungskataloge für den jeweiligen Arbeitsbereich.
  2. Technische oder organisatorische Maßnahmen zum Gesundheitsschutz waren nicht möglich oder nicht ausreichend.
  3. Bei der Auswahl der PSA wurde die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder der Betriebsarzt einbezogen. Sämtliche Maßnahmen und Ausrüstungsgegenstände wurden besprochen und als geeignet identifiziert.
  4. Bei Leih-, Zeit- oder Fremdarbeitern wurde die Festlegung der persönlichen Schutzausrüstung in enger Zusammenarbeit zwischen dem Kundenunternehmen und dem Zeitarbeitsunternehmen bestimmt und die Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten transparent geregelt.
  5. Die gewählte PSA ist nach den Herstellerangaben in der Lage, vor den Einwirkungen am Arbeitsplatz zu schützen.
  6. Die Ausrüstung verhält sich in der eingesetzten Umgebung stabil und hält den Belastungen bei der Tätigkeit stand.
  7. Persönliche Schutzausrüstung stört nicht die Grundanforderungen an die Ergonomie am Arbeitsplatz.
  8. Die Verwendung der PSA stellt keine zusätzliche oder alternative Gefährdung für die Beschäftigten dar – auch bei paralleler Kombination verschiedener PSA.

Ebenfalls wichtig: Die angebotene persönliche Schutzausrüstung erfüllt die rechtlichen Anforderungen an die entsprechenden PSA-Kategorien!

  1. Kategorie I: CE-Kennzeichnung (inklusive Konformitätserklärung)
  2. Kategorie II: CE-Kennzeichnung (inklusive Konformitätserklärung und Baumusterprüfung)
  3. Kategorie III: CE-Kennzeichnung (inklusive Konformitätserklärung, Baumusterprüfung) und Registrierungsnummer (Qualitätssicherungsverfahren)