Gefährdungsbeurteilung erstellen

Gefährdungsbeurteilung erstellen – in 7 Schritten

Nachdem die Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz im Jahr 1992 auf europäischer Ebene verabschiedet wurde, trat 1996 in Deutschland das Arbeitsschutzgesetz in Kraft. Mit der vorgeschriebenen Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung hat der Gesetzgeber eine wesentliche Schutzvorrichtung verankert. Gefährdungen und Risiken am Arbeitsplatz sollen durch diese Maßnahme wirksam und frühzeitig erkannt werden. Doch wie wird eine Gefährdungsbeurteilung erstellt? Wer muss diese durchführen und wann? Der folgende Artikel liefert die wichtigsten Informationen rund um die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.
Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiges Instrument des Arbeitsschutzes und umfasst die Beurteilung und Dokumentation aller physischen und psychischen Belastungen, die sich für die Mitarbeiter an deren Arbeitsplatz ergeben. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Beurteilung müssen Unternehmen bzw. der Arbeitgeber entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen entwickelt und umgesetzt werden, um die Gefährdungen zu vermeiden und die Arbeitssicherheit zu erhöhen. Durch eine entsprechende Dokumentation sowie regelmäßige Kontrollen kann die Wirksamkeit langfristig festgestellt und bestätigt werden.

Was ist das Ziel der Gefährdungsbeurteilung?

Das Ziel von Gefährdungsbeurteilungen ist es, Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter rechtzeitig zu erkennen und mit Schutzmaßnahmen einzugreifen, die anhand der Ergebnisse der Beurteilung entwickelt und umgesetzt werden. Der Präventionsgedanke steht bei Gefährdungsbeurteilungen im Mittelpunkt. Sicherheits- und Gesundheitsrisiken sollen durch die Beurteilung gar nicht erst entstehen. 

Ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtend?

Gemäß DGUV-Vorschrift 1 der Berufsgenossenschaft sowie dem Arbeitsschutzgesetz sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet, für Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb zu sorgen – unter anderem durch die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

Die Geschäftsführung trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit in den Betriebsstätten. Zudem hat sie die Aufgabe, die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen zu überprüfen und zu überwachen. Bei Mängeln und Gefährdungen für die Arbeitnehmer und den Arbeitsbedingungen sind die Maßnahmen entsprechend zu korrigieren. Die Gefährdungsbeurteilung ist eines der wichtigsten Instrumente, um diese Verpflichtungen einzuhalten.

Wichtig: Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung zieht schwere Folgen nach sich.

Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?

Um den Arbeitsschutz langfristig sicherzustellen, ist es nicht vorteilig, wenn Sie die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung als einmaliges Projekt ansteuern.  Vielmehr sollten Sie die Beurteilung der Gefährdungen in einer Arbeitsstätte als Bestandteil der kontinuierlichen Schutzmaßnahmen implementieren. Führen Sie eine Beurteilung jedoch grundsätzlich vor der Aufnahme einer Arbeit als Erstbeurteilung durch. 

Auch vor der erstmaligen Verwendung neuer Arbeitsmittel sowie der Einrichtung einer neuen Arbeitsstätte müssen Sie eine Gefährdungsbeurteilung voransetzen. Neben der Erstbeurteilung kann in bestimmten Situationen eine Folgebeurteilung oder Aktualisierung notwendig werden. Nachfolgend finden Sie einen Auszug wesentlicher Beispiele:

  • im Falle einer vorherigen Prüfung unwirksamer befundener Schutzmaßnahmen,
  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen,
  • nach maßgebliche Veränderungen in der Arbeitsstätte sowie
  • bei neuen oder aktualisierten Rechtsvorschriften / Grundsätzen.

Wie wird die Gefährdungsbeurteilung erstellt?

Der Gesetzgeber definiert mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Rahmen für Betriebe, wenn diese die Gefährdungsbeurteilung erstellen und durchführen. Dabei müssen sie beachten, dass sie die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vornehmen (§ 5 Abs.2 ArbSchG). Obwohl das Arbeitsschutzgesetz den rechtlichen Rahmen für die Gefährdungsbeurteilung stellt, finden Betriebe im ArbSchG keine Anleitung zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Den Inhalt sowie den Umfang müssen die Betriebe demnach in eigenem Interesse festlegen.

Dennoch haben Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und vor allem die BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) konkrete und branchenbezogene Leitfäden und Informationen herausgegeben. Diese Handlungshilfen beinhalten einen grundsätzlichen Prozess. Je nach Branche, Betriebsgröße und individuellen Gegebenheiten sind diese Handlungshilfen auf die jeweilige Betriebsstätte anzupassen.

In der Praxis konnten sich die nachfolgenden Schritte bewähren:

  1. Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
  2. Ermittlung der Gefährdungen bei der jeweiligen Tätigkeit und die Risiken des jeweiligen Arbeitsplatzes
  3. Beurteilung der identifizierten Gefährdungen der Tätigkeit und des Arbeitsplatzes bzw. Arbeitsbereiches
  4. Festlegung der nötigen Schutzmaßnahmen für die Tätigkeiten 
  5. Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen
  6. Überprüfung der Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen 
  7. Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung

Die Schritte werden nun nachfolgend erklärt.

1. Schritt: Planung und Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen des ersten Schritts, der Planung und Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung, steht die Festlegung der einzelnen Arbeitsbereiche, die bei der Gefährdungsbeurteilung eine Rolle spielen. Dafür muss der Betrieb zunächst unterteilt werden – in verschiedene Arbeitsbereiche und/oder Arbeitsplätze sowie spezielle Personen und auch Tätigkeiten. Schließlich muss eine Gefährdungsbeurteilung stets arbeitsplatzbezogen, bezogen auf die jeweilige Tätigkeit bzw. bei besonders gefährdeten Menschengruppen personenbezogenen erfolgen.  

Wichtiger Hinweis: Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) empfiehlt eine berufsbezogene Beurteilung für nicht ortsfeste Tätigkeiten oder für Arbeiten, bei denen die Arbeitsabläufe häufig wechseln. Das gilt unter anderem für Berufskraftfahrer oder für Installateure, die in wechselnden Arbeitsumgebungen tätig sind.

2. Schritt: Ermittlung der Risiken und Gefährdungen

Im zweiten Schritt sind Arbeitgeber dazu aufgefordert, alle Risiken und Gefährdungen, die an einem Arbeitsplatz oder während einer Tätigkeit auftreten können, zu identifizieren. Hinweise, woraus sich die Gefährdungen für die Mitarbeiter ergeben können, liefert § 5 Abs.3 ArbSchG.

Beispiele: Was sind potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz?

Gemäß 5 § des Arbeitsschutzgesetzes können sich Gefährdungen in folgenden Faktoren begründen:

  • Gestaltung und Aufbau des Arbeitsplatzes,
  • Auswahl sowie der Einsatz von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen und der jeweilige Umgang mit diesen Gegenständen.
  • körperliche, chemische oder biologische Einflüsse,
  • Zusammenhänge zwischen Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation und Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitszeit,
  • psychische Belastungen am Arbeitsplatz,
  • ungenügende Qualifizierung sowie
  • fehlende Unterweisungen.

Diese Gefahrenquellen sind zu analysieren und mögliche Risiken oder Gefährdungen aufzudecken. Je nach Branche und Betrieb können noch weitere wesentliche Gefahrenquellen zu den Genannten hinzukommen. Sobald eine Gefährdung entdeckt wurde, ist eine geeignete Lösung bzw. Maßnahme zu finden. 

Wichtig: Die Ermittlung der psychischen Belastungen erfolgt oftmals eigenständig in der Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen auf der Arbeit.

Die folgende Tabelle zeigt Beispiele von Gefahren durch die oben aufgelisteten Gefährdungsquellen:

Gefährdungsfaktor Beispiele für Gefährdungsquellen
Gestaltung und Aufbau des Arbeitsplatzes Ungünstige ergonomische Gestaltung, z.B. schlechte Sitzhaltung durch ungeeignete Büromöbel

Mangelhafte Beleuchtung oder Belüftung, die zu Augenbelastung oder Müdigkeit führt
Auswahl sowie der Einsatz von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen Verwendung von ungesicherten Maschinen ohne Schutzeinrichtungen

Einsatz von giftigen oder leicht entzündlichen Stoffen ohne geeignete Schutzmaßnahmen
Körperliche, chemische oder biologische Einflüsse Lärmbelastung durch laute Maschinen

Exposition gegenüber giftigen Chemikalien oder Krankheitserregern ohne ausreichende Schutzmaßnahmen
Zusammenhänge zwischen Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation und Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitszeit Hoher Arbeitsdruck durch enge Terminvorgaben

Schichtarbeit, die zu Schlafstörungen und erhöhter Unfallgefahr führt
Psychische Belastungen am Arbeitsplatz Mobbing oder soziale Isolation am Arbeitsplatz

Ständige Erreichbarkeit und Arbeitsverdichtung, die zu Stress und Burnout führen
Ungenügende Qualifizierung Fehlende oder unzureichende Schulungen für den Umgang mit gefährlichen Maschinen

Mangelndes Wissen über Sicherheitsvorschriften
Fehlende Unterweisungen Keine regelmäßigen Sicherheitseinweisungen oder Auffrischungskurse für Mitarbeiter

Unklarheit über Notfallverfahren bei Arbeitsunfällen
Beispiele für Gefährdungen am Arbeitsplatz je nach Quelle

Wie ermitteln Sie die Gefährdungen am Arbeitsplatz in der Praxis?

Es gibt die unterschiedlichsten Wege, wie Sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sämtliche Gefährdungen und Risiken ermitteln können, die möglicherweise auftreten:

  • Sie können eine Arbeitsplatzbegehung machen.
  • Sie können sich auf Ihre eigenen Erfahrungen berufen.
  • Sie können Mitarbeiter befragen, welche Gefährdungen bei ihrer Arbeit bisher aufgetreten sind.

Wichtig ist, dass Sie die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Gefährdungen möglichst vollständig erfassen, also z. B. auch überprüfen, inwiefern die Mitarbeiter auch psychischen Gefährdungen ausgesetzt sind.

Für wen müssen die Gefährdungen ermittelt werden?

Gefährdungen müssen nicht nur für die Betriebsangehörigen ermittelt werden. Weitere Personengruppen wie zum Beispiel für Mitarbeiter, die nur temporär im Betrieb arbeiten, – für die sogenannten “Leiharbeiter” muss die Gefährdungsermittlung ebenfalls erfolgen – in enger Absprache mit den für diese Gruppen verantwortlichen Arbeitgebern. Die rechtliche Grundlage dafür liefert § 8 ArbSchG.

Die Gefährdungsermittlung gilt darüber hinaus für besonders schutzbedürftige Personen, zu denen jugendliche Beschäftigte sowie Schwangere und stillende Mütter gehören. Zudem zählen Menschen mit Behinderungen zu den besonders schutzbedürftigen Personen.

3. Schritt: Beurteilung der identifizierten Gefährdungen

Im dritten Schritt einer Gefährdungsbeurteilung sind die identifizierten Risiken und Gefährdungen kritisch zu analysieren und anhand zuvor definierter Bewertungskriterien sowie den gesetzlichen Vorgaben zu beurteilen. Im Rahmen dessen werden die vorhandenen Risiken oftmals nach Eintrittswahrscheinlichkeit sowie den potenziellen gesundheitlichen Folgen bewertet. Dafür können Zahlen von 1 bis 7 verwendet werden, wobei 1 die sehr geringe Wahrscheinlichkeit und 7 den möglichen Tod darstellt. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wird deutlich, ob ihrerseits ein dringlicher Handlungsbedarf besteht und welche Maßnahmen zu treffen sind. 

Legen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung also fest, ob es sich um eine geringe, mittlere oder große Gefahr handelt:

  • Große Gefahren sind nicht akzeptabel und müssen auf jeden Fall verhindert werden (z. B. Krankheitskeime in Hygienebereichen).
  • Mittlere Gefahren sind allenfalls kurzfristig akzeptabel (z. B. das Heben schwerer Lasten).
  • Geringe Gefahren gehören zum allgemeinen Lebensrisiko (z. B. Schnittverletzungen aufgrund eines zerbrochenen Glases).

4. Schritt: Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen

Im vierten Schritt müssen Arbeitgeber geeignete Maßnahmen treffen und priorisieren. Hierfür kann das sogenannte TOP-Prinzip herangezogen werden:

  • T = Technische Maßnahmen
  • O = Organisatorische Maßnahmen
  • P = Persönliche Maßnahmen

Damit können Sie eine Maßnahmenhierarchie erstellen, anhand derer Sie Ihre Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen und umsetzen.

T = Technische Maßnahmen O = Organisatorische Maßnahmen P = Persönliche Maßnahmen
Installation von Schutzvorrichtungen an Maschinen, um Kontakt mit beweglichen Teilen zu verhindern Einführung von Schichtplänen, um Übermüdung durch lange Arbeitszeiten zu vermeiden Bereitstellung und obligatorische Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) wie Helme, Handschuhe oder Gehörschutz
Optimierung der Lüftungssysteme zur Verbesserung der Luftqualität und Reduzierung von Schadstoffen Regelmäßige Wartung und Überprüfung von Maschinen und Anlagen Durchführung regelmäßiger Schulungen und Unterweisungen, um Mitarbeiter für Sicherheitsrisiken zu sensibilisieren
Einsatz von Lärmschutzwänden oder schalldämmenden Materialien zur Lärmminderung Implementierung klarer Arbeitsabläufe und Notfallpläne zur schnellen Reaktion auf Unfälle oder Störungen Gesundheitschecks und Ergonomieberatung, um individuelle Belastungen zu reduzieren
Beispiele für technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen

5. Schritt: Durchführung der Schutzmaßnahmen

Im fünften Schritt der Gefährdungsbeurteilung sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die definierten Schutzmaßnahmen im Unternehmen zu implementieren. Die Betriebe, die bei der Umsetzung in der Verantwortung stehen, sollten einen Zeitrahmen festlegen, in dem die Umsetzung erfolgt.

Zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen sollten zudem Sie Verantwortliche festlegen, die die Umsetzung koordinieren. Das kann zum Beispiel der Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen sein oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Auch sollten Sie ihre Mitarbeiter regelmäßig anhand der Betriebsanweisungen unterweisen.

6. Schritt: Überprüfung der Wirksamkeit aller getroffenen Schutzmaßnahmen

Hier gilt es zu prüfen, ob die festgelegten Schutzmaßnahmen eingehalten werden und ob sich das Gefahrenpotenzial durch die Schutzmaßnahmen verringert hat. Die Überprüfung hat das Ziel zu kontrollieren, ob die Schutzmaßnahmen vollständig umgesetzt wurden, und ob sie dazu geführt haben, die ermittelten Gefährdungen zu vermeiden.

Zudem sollte bei der Überprüfung der Wirksamkeit im Fokus stehen, ob neue Gefährdungen hinzugekommen sind – beispielsweise durch den Einsatz neuer Maschinen. Durch Beobachtung, Messung oder Mitarbeiterbefragungen kann die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft werden.

Wichtig: Manche Maßnahmen wirken nicht sofort, sondern erst mittel- oder langfristig. Das muss bei der Überprüfung der Wirksamkeit bedacht werden.

7. Schritt: Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung sollte in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Demnach ist der siebte und letzte Schritt der Gefährdungsbeurteilung stets ein fortlaufender Prozess. 

Wichtig: Der Umfang einer Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den individuellen Gegebenheiten in Ihrer Betriebsstätte. Sämtliche voraussehbaren Arbeitsabläufe sowie die vorhandenen Arbeitsmittel sind zu berücksichtigen. Ebenfalls wichtig im Hinblick auf die Sicherheit Ihrer Arbeitnehmer ist, dass bereits vorgefallene Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle und Berufserkrankungen und -belastungen mit in die Gefährdungsbeurteilung aufgenommen werden.

Muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden?

Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz haben Sie als Arbeitgeber eine Dokumentationspflicht hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße oder anderen Faktoren. Eine ausführliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für eine wirksame Durchsetzung.

Diese Dokumentation ist von Ihnen als Arbeitgeber verpflichtend durchzuführen. Sie schaffen dadurch Transparenz und sorgen für eine verbindliche Ausgangssituation. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist zudem der notwendige Nachweis für die Aufsichtsbehörde und dient der Kontrolle der zu treffenden Arbeitsschutzmaßnahmen.

Wie muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden?

Grundlegend müssen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die darauf gestützten Arbeitsschutzmaßnahmen sowie das Ergebnis der Überprüfung ausreichend dokumentiert werden. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung beinhaltet sämtliche vorhandenen Gefährdungen und Risiken in der Betriebsstätte. Dabei sind die betroffenen Abläufe der Arbeit oder Arbeitsmittel zu benennen.

Mit den getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen sollen diese Risiken unschädlich gemacht werden. Daher ist auf eine potenzielle Wirksamkeit sowie die grundlegende Möglichkeit der Durchführung zu achten. Die Maßnahmen müssen angemessen sein und sollten zeitnah implementiert werden können. 

In welcher Form muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden?

Der Gesetzgeber hat keine Bestimmungen hinsichtlich der Form der Dokumentation getroffen. Es ist daher sowohl die Dokumentation auf Papier als auch die Erfassung in digitaler Form möglich. Spezielle Regelungen des Arbeitsschutzes können die allgemeinen Bestimmungen ergänzen.

Für welche Arbeitsplätze muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?

Die Gefährdungsbeurteilung muss für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen erfolgen. Schwierigkeiten können sich bei nicht stationären Arbeitsplätzen ergeben. In diesen Fällen sieht die Gesetzgebung vor, dass Sie für eine Gefährdungsbeurteilung am jeweiligen Standort Sorge tragen.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Grundsätzlich kann die Gefährdungsbeurteilung von Ihnen als Arbeitgeber selbst erstellt werden. Er kann jedoch auch einen fachkundigen, vertrauenswürdigen und zuverlässigen Mitarbeiter mit dieser Aufgabe beauftragen. Achten Sie bei der Wahl eines geeigneten Mitarbeiters auf dessen Kompetenzen sowie zeitlichen Möglichkeiten.

Halten Sie die Beauftragung aus Beweis- und Nachweisgründen immer schriftlich fest und klären Sie in schriftlicher Form, welche Aufgaben der Beauftragte durchzuführen hat sowie welche Kompetenzen übertragen werden. Ihr Mitarbeiter verpflichtet sich mit diesem Vertrag zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Die Kontrolle obliegt jedoch immer der Geschäftsführung und kann nicht abgegeben werden.

Wer ist an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen?

Gemäß §§ 3 und 6 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) haben Sie als Arbeitgeber schriftlich einen Betriebsarzt sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die gesetzlich beschriebenen Pflichten müssen von Ihnen an die jeweilige Stelle übertragen werden. Die DGUV-Vorschrift 2 konkretisiert die gesetzlichen Regelungen des ASiG. Sollten Sie in Ihrem Unternehmen einen Personal- oder Betriebsrat haben, ist dieser gemäß § 89 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ebenfalls an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Der Betriebsrat ist gemäß § 9 ASiG über wichtige Entscheidungen und Angelegenheiten von den verantwortlichen Stellen zu informieren.

Von einer Gefährdungsbeurteilung profitieren zudem sämtliche Angestellte in einem Unternehmen. Um wirksame Ergebnisse zu erzielen, sollten die Beschäftigten daher in den Prozess eingebunden werden. Durch Unterweisungen der möglichen Risiken sowie der getroffenen Schutzmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass diese bewusster eingehalten werden. Die Mitarbeiter können in diesem Zuge an die arbeitsrechtlichen Pflichten gemäß §§ 15 und 16 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) erinnert werden. Gruppendiskussionen sowie Mitarbeiterbefragungen in Form von anonymisierten Fragebögen können zu einer effizienten Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen sowie der Erkennung von Gefährdungen beitragen.

Wird eine Gefährdungsbeurteilung geprüft?

Die Umsetzung der Regelungen und Pflichten des Arbeitsschutzgesetzes wird durch die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde sowie die Unfallversicherungsträger kontrolliert. Die staatliche Aufsichtsbehörde hat gemäß § 21 Abs. 1 ArbSchG eine Kontrollpflicht hinsichtlich des Arbeitsschutzes. Dabei ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes in den betrieblichen Strukturen wiederzufinden sind. Zudem wird kontrolliert, ob diese vorschriftsgemäß beachtet und eingehalten werden. Verordnungen sowie Verwaltungsvorschriften begründen die sachliche sowie örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Aufsichtsbehörde. 

Bei Verstößen gegen geltende Arbeitsschutzgesetze kann die staatliche Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Regelungen mit hoheitlicher Macht durchsetzen. Verpflichtende Bescheide sowie Sanktionen können gegen Arbeitgeber verhängt werden, um das Wohl und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Das autonome Satzungsrecht räumt dem Unfallversicherungsträger zudem ein Kontrollrecht im Hinblick auf den Arbeitsschutz ein. Die Gefährdungsbeurteilung können daher grundsätzlich von dem Unfallversicherungsträger geprüft werden. Dabei wirken die beiden Institutionen bei der Überwachung und Kontrolle eng zusammen. Wesentliche Ergebnisse und Erkenntnisse werden untereinander geteilt, um eine optimale Kontrolle zu gewährleisten.

FAQ zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Die Berufsgenossenschaften als Träger der DGUV nehmen in regelmäßigen Abständen Betriebsprüfungen vor, in denen die Erstellung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kontrolliert wird. Gemäß den Vorschriften des Sozialgesetzbuches sind sie zur Prüfung ihrer Mitgliedsunternehmen verpflichtet.
Bei der Betriebsprüfung wird kontrolliert, ob die Bestimmungen zum Arbeitsschutz auch tatsächlich umgesetzt werden. Darüber hinaus überprüfen die Berufsgenossenschaften die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, die anhand der Gefährdungsbeurteilung entwickelt und realisiert wurden. Im Rahmen der Betriebsprüfung werden sämtliche Arbeitsbereiche untersucht, in denen Risiken und Gefährdungen für die Mitarbeiter auftreten können.
Die Gefährdungsbeurteilung muss stets dokumentiert werden. Sie kann entweder ausgedruckt oder als Datei auf einer gesicherten Festplatte gespeichert werden. Die Dokumentation selbst erfolgt mit der Anwendung von Formularen oder einer speziellen Software, die von den jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften zur Verfügung gestellt werden.
Für viele Betriebe stellt sich außerdem die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Gefährdungsbeurteilungen erstellt und durchgeführt werden sollte. Eine Erstbeurteilung sollte vor der Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen. Darüber hinaus sollten Betriebe die Beurteilung der Gefährdungen dann durchführen, wenn sich Veränderungen in der Arbeitsumgebung der Mitarbeiter ergeben – dann, wenn beispielsweise neue Maschinen oder Arbeitsstoffe zum Einsatz kommen.