Gefährdungsbeurteilung bei Steigleitern + Schutzmaßnahmen
Steigleitern: Gefährdungsbeurteilung als Grundlage
Die Grundlage für die Entscheidung, Steigleitern statt anderer Aufstiegshilfen einzusetzen, ist Ihre Gefährdungsbeurteilung. Denn diese Art von Leiter ist wegen der höheren Absturzgefahr und der höheren körperlichen Anstrengung für ihre Benutzer nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Steigleitern kommen nur dann in Betracht, wenn der Einbau einer Treppe betriebstechnisch nicht möglich ist. Außerdem dürfen sie nur gelegentlich und nur wenige unterwiesene Beschäftigte nutzen, wie z. B. bei Wartungsarbeiten. Und schließlich darf etwa der Transport von Werkzeugen oder anderen Gegenständen die sichere Nutzung nicht beeinträchtigen. Ferner muss im Fall eines Unfalls die Rettung der Benutzer sichergestellt sein.
Und last but not least: Steigleitern müssen mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die ein Abrutschen z. B. von den Sprossen oder das Abstürzen verhindern oder zumindest die Auswirkungen reduzieren.
Bauarten von Steigleitern wichtig für Gefährdungsbeurteilung
Je nach Einsatzweck stehen verschiedene Typen von Steigleitern zu Verfügung, die jeweils unterschiedliche Anforderungen erfüllen müssen. So ist z. B. zu unterscheiden zwischen Leitern als Zugang zu maschinellen Anlagen sowie Steigleitern für Schächte oder Notleiteranlagen.
Je nach Bautyp bestehen daher unterschiedliche Festlegungen für den Neigungswinkel, für Haltevorrichtungen oder für Einrichtungen gegen Absturz. Auch können die Umgebungsbedingungen etwa erfordern, dass die jeweilige Leiter aus säure- oder korrosionsbeständigen Werkstoffen bestehen.
Schutzmaßnahmen bei der Arbeit an Steigleitern
Bei Arbeiten mit Absturzgefahren gelten hinsichtlich der Benutzungssicherheit besonders strenge Maßstäbe. So hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass nur Beschäftigte Steigleitern begehen dürfen, die dafür körperlich geeignet sind. Zweckmäßig ist daher eine betriebsärztliche Eignungsuntersuchung nach dem DGUV-Grundsatz G 41„Arbeiten mit Absturzgefahr“.
Außerdem müssen die Benutzer die Hände zum Greifen frei haben. Sorgen Sie also dafür, dass die Mitnahme von Werkzeugen und anderem Arbeitsmaterial sicher vonstatten geht. Dazu können Rucksäcke dienen, aber auch etwa Einrichtungen zum Hochziehen der benötigten Gegenstände, wie z. B. Zugleinen oder Seile.
Je nach Ihrer Gefährdungsbeurteilung können Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) notwendig sein. Dann müssen Sie sicherstellen, dass deren Benutzung durch eine Betriebsanweisung verbindlich geregelt ist und die Beschäftigten danach unterwiesen worden sind.
Wichtig: Für PSAgA ist vorgeschrieben, dass die Benutzer in ihrer Anwendung durch praktische Übungen geschult werden.
Regelmäßige Prüfungen und Kontrolle der Steigleitern nicht vergessen
Ein weiteres Kapitel dieser DGUV-Information behandelt die erforderlichen Prüfungen sowohl der Steigleitern als auch der zum Einsatz kommenden PSAgA. Die Prüfungen umfassen Inbetriebnahmeprüfungen nach der Montage, Sichtprüfungen vor jeder Benutzung sowie wiederkehrende Prüfungen (i. d. R. mindestens alle 12 Monate).