Gefährdungsbeurteilung bei Steigleitern

Gefährdungsbeurteilung bei Steigleitern + Schutzmaßnahmen

Steigleitern werden häufig an Orten angebaut, an denen der Bau einer Treppe nicht möglich ist. Häufig werden sie für die Wartung von hochgelegenen Maschinen verwendet. Doch aufgrund von erhöhter Absturzgefahr müssen bei der Nutzung dieses Leitertyps einige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Berufsgenossenschaft hat die DGUV-Information 208-032 „Auswahl und Benutzung von Steigleitern“ überarbeitet, an den Stand der Technik angepasst. Sie enthält wichtige Hinweise und Empfehlungen für die sicherheitsgerechte Gestaltung, Instandhaltung und Prüfung von ortsfesten Steigleitern.
Inhaltsverzeichnis

Steigleitern: Gefährdungsbeurteilung als Grundlage

Die Grundlage für die Entscheidung, Steigleitern statt anderer Aufstiegshilfen einzusetzen, ist Ihre Gefährdungsbeurteilung. Denn diese Art von Leiter ist wegen der höheren Absturzgefahr und der höheren körperlichen Anstrengung für ihre Benutzer nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Steigleitern kommen nur dann in Betracht, wenn der Einbau einer Treppe betriebstechnisch nicht möglich ist. Außerdem dürfen sie nur gelegentlich und nur wenige unterwiesene Beschäftigte nutzen, wie z. B. bei Wartungsarbeiten. Und schließlich darf etwa der Transport von Werkzeugen oder anderen Gegenständen die sichere Nutzung nicht beeinträchtigen. Ferner muss im Fall eines Unfalls die Rettung der Benutzer sichergestellt sein.

Und last but not least: Steigleitern müssen mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die ein Abrutschen z. B. von den Sprossen oder das Abstürzen verhindern oder zumindest die Auswirkungen reduzieren.

DGUV-Information liefert Unterstützung

Die überarbeitete DGUV-Information 208-032 enthält neben wichtigen Begriffsbestimmungen auch Kapitel über:

  • Grundlagen für die Auswahl und den sicheren Betrieb von Steigleitern
  • Bauarten von Steigleitern,
  • die sichere Benutzung sowie
  • Prüfungen.

Hinzu kommen 4 Anhänge u. a. mit einer Prüf-Checkliste für die Inbetriebnahme und beispielhaften Rettungskonzepten.

Bauarten von Steigleitern wichtig für Gefährdungsbeurteilung

Je nach Einsatzweck stehen verschiedene Typen von Steigleitern zu Verfügung, die jeweils unterschiedliche Anforderungen erfüllen müssen. So ist z. B. zu unterscheiden zwischen Leitern als Zugang zu maschinellen Anlagen sowie Steigleitern für Schächte oder Notleiteranlagen.

Je nach Bautyp bestehen daher unterschiedliche Festlegungen für den Neigungswinkel, für Haltevorrichtungen oder für Einrichtungen gegen Absturz. Auch können die Umgebungsbedingungen etwa erfordern, dass die jeweilige Leiter aus säure- oder korrosionsbeständigen Werkstoffen bestehen.

Schutzmaßnahmen bei der Arbeit an Steigleitern

Bei Arbeiten mit Absturzgefahren gelten hinsichtlich der Benutzungssicherheit besonders strenge Maßstäbe. So hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass nur Beschäftigte Steigleitern begehen dürfen, die dafür körperlich geeignet sind. Zweckmäßig ist daher eine betriebsärztliche Eignungsuntersuchung nach dem DGUV-Grundsatz G 41„Arbeiten mit Absturzgefahr“.

Außerdem müssen die Benutzer die Hände zum Greifen frei haben. Sorgen Sie also dafür, dass die Mitnahme von Werkzeugen und anderem Arbeitsmaterial sicher vonstatten geht. Dazu können Rucksäcke dienen, aber auch etwa Einrichtungen zum Hochziehen der benötigten Gegenstände, wie z. B. Zugleinen oder Seile.

Je nach Ihrer Gefährdungsbeurteilung können Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) notwendig sein. Dann müssen Sie sicherstellen, dass deren Benutzung durch eine Betriebsanweisung verbindlich geregelt ist und die Beschäftigten danach unterwiesen worden sind.

Wichtig: Für PSAgA ist vorgeschrieben, dass die Benutzer in ihrer Anwendung durch praktische Übungen geschult werden.

Regelmäßige Prüfungen und Kontrolle der Steigleitern nicht vergessen

Ein weiteres Kapitel dieser DGUV-Information behandelt die erforderlichen Prüfungen sowohl der Steigleitern als auch der zum Einsatz kommenden PSAgA. Die Prüfungen umfassen Inbetriebnahmeprüfungen nach der Montage, Sichtprüfungen vor jeder Benutzung sowie wiederkehrende Prüfungen (i. d. R. mindestens alle 12 Monate).