Maßnahmenplan erstellen

Maßnahmenplan: Inhalte, Arbeitsschutzmaßnahmen und Beispiele

Der Arbeitsschutz gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers und muss höchste Priorität haben, da der unternehmerische Erfolg wesentlich auf den Mitarbeitern basiert. Die rechtliche Grundlage bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das in § 4 Abs. 1 vorschreibt, dass die Arbeit so gestaltet werden muss, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit vermieden oder minimiert werden. Arbeitgeber müssen dabei festgelegte Arbeitsschutzstandards einhalten. Nach der Gefährdungsbeurteilung, bei der Gefahrenpotenziale ermittelt werden, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu planen. Ein Maßnahmenkatalog und -plan ist hierfür unerlässlich.
Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Maßnahmenplan?

Ein Maßnahmenplan im Arbeitsschutz ist ein strukturiertes Dokument, das gezielte Schritte zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz festlegt. Dieser Plan basiert auf der systematischen Analyse von Gefährdungen und Risiken im Arbeitsumfeld. Er enthält spezifische Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Risiken zu minimieren oder zu beseitigen.

Ziel des Maßnahmenplans ist es, präventiv Unfälle, Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden und ein sicheres Arbeitsumfeld für alle Mitarbeiter zu gewährleisten.

Der Maßnahmenplan gehört zum Arbeitsschutzstandard und sollte in jedem Betrieb gut sichtbar für alle Beschäftigten aushängen. Der Plan wird regelmäßig überprüft und angepasst, um den sich ändernden Bedingungen und gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Welche Inhalte umfasst ein Maßnahmenplan?

Bei einem Maßnahmenplan handelt es sich um eine tabellarische Auflistung aller beschlossenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Am besten eignet sich für einen solchen Plan eine Tabelle mit mehreren Spalten. Diese müssen folgende Angaben enthalten: 

  • Titel der Maßnahme 
  • Beschreibung: Wie soll die Maßnahme konkret umgesetzt werden?
  • Verantwortliche: Wer übernimmt die Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahme?
  • Wann ist das Ende der Maßnahme geplant?
  • Zeigt die Maßnahme ihre gewünschte Wirkung?
  • Gibt es möglicherweise Verbesserungspotenzial?
  • Kosten der Maßnahme
  • Nutzen: Was soll sie bringen und welche Verbesserungen in Bezug auf den Gesundheitsschutz sollen eintreten?
  • Wann ist das tatsächliche Ende der Arbeitsschutzmaßnahme?
  • Wurde die Maßnahme fristgerecht umgesetzt und zeigt sie Wirkung?
  • Kommentar des Arbeitgebers oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

Wichtig: Bei der Planung und Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen müssen der aktuelle Stand der Technik, die Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden.

Wofür wird ein Maßnahmenplan im Arbeitsschutz benötigt?

Die Arbeitswelt unterliegt einem schnellen Wandel. Technische Faktoren sowie schnelle Produktionsprozesse führen zu steigenden Arbeitsanforderungen und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter. Aus diesem Grund müssen Unternehmen mit gezielten Arbeitsschutzmaßnahmen dafür sorgen, die Gesundheit der Beschäftigten in der dynamischen Arbeitswelt zu schützen und zu stärken.

Der Maßnahmenplan dient dabei der Dokumentation der beschlossenen Maßnahmen. Für den Arbeitsschutz spielt er deshalb eine zentrale Rolle. Die entwickelten Arbeitsschutzmaßnahmen sind hier festgeschrieben. Außerdem können Arbeitgeber, Sifas oder Betriebsratsangehörige die Maßnahme kommentieren. Anhand der Kommentare lässt sich auch Verbesserungspotenzial bei den Maßnahmen selbst feststellen. 

Der Maßnahmenplan ist im weitesten Sinne ein Evaluationsbogen. Kosten und Nutzen werden gegenübergestellt und die Wirkung der Schutzmaßnahme wird darin festgehalten. Deshalb ist ein wichtiges Instrument des Arbeitsschutzes. 

Welche Arten von Arbeitsschutzmaßnahmen gibt es?

Im Vorfeld der Erstellung des Maßnahmenplans sollten Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmen einen Maßnahmenkatalog zur Verhinderung von Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz erstellen. 

Arbeitsschutzmaßnahmen sollten nach dem sogenannten TOP-Prinzip erstellt werden. Die Abkürzung steht für:

  • T: Technische Maßnahmen
  • O: Organisatorische Maßnahmen
  • P: Personenbezogene Maßnahmen
Maßnahmenplan TOP-Prinzip
Infografik: Maßnahmenplan nach dem TOP-Prinzip

Was sind technische Schutzmaßnahmen?

Die technischen Arbeitsschutzmaßnahmen setzen direkt an der Gefährdungsquelle an. Damit bilden sie die Grundlage jedes weiteren Vorgehens. Beispiele für technische Maßnahmen sind die Verstärkung der Absicherung von Baugruben oder von Baumaschinen. Darüber hinaus gehören die Modifizierung von Arbeitsverfahren sowie die Bereitstellung von sicheren Arbeitsmitteln zu den technischen Maßnahmen. 

Was sind organisatorische Maßnahmen im Arbeitsschutz?

Zu den organisatorischen Maßnahmen gehören unter anderem regelmäßige Schulungen zur Verwendung – Unterweisungen – von Maschinen und Arbeitssicherheit. Außerdem gehört die Erstellung von Betriebsanweisungen zu den organisatorischen Maßnahmen sowie die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten nach einer Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze. Zu diesen Maßnahmen gehören beispielsweise auch die Kennzeichnung von Feuerlöschern im Betrieb oder von Flucht- und Rettungswegen.

 Was sind persönliche Schutzmaßnahmen?

Die Einweisung in die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gehört dagegen zu den Personenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Unternehmen, die zum Beispiel Gefahrstoffe herstellen oder vertreiben, müssen ihre Beschäftigten mit PSA ausstatten. Zudem gehören regelmäßige Teambesprechungen dazu, bei denen es um einzelne Aspekte des Arbeitsschutzes im Betrieb geht. Außerdem zählen arbeitsmedizinische Untersuchungen durch den Betriebsarzt zu den personenbezogenen Maßnahmen. 

Was sind konkrete Beispiele von Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb?

Es gibt eine Fülle von Arbeitsschutzmaßnahmen, die in den Maßnahmenplan gehören. Einige Beispiele zeigt die folgende Tabelle: 

Gesundheitsgefahren (Gefährdungsquelle bekämpfen)Beispiele für Arbeitsschutzmaßnahmen
Schutz vor Brand und ExplosionBetriebsanweisungen zu explosiven oder hochentzündlichen Gefahrstoffen oder Stoffgemischen müssen zwingend erstellt werden. Soweit es im Betrieb möglich ist, sollten brennbare Gefahrstoffe und deren Lagerung vermieden werden.
Anlagen und MaschinenUnternehmen sollten zur Sicherheit der Mitarbeiter Schutzeinrichtungen montieren. Auch die Einhaltung von Prüffristen und die Erteilung von Betriebsanweisungen gehören zu den Arbeitsschutzmaßnahmen. 
Organisation der Ersten HilfeAusbildung für die Ersthelfer, Aushänge zur ersten Hilfe im Unternehmen, Bereitstellung von Erste-Hilfe-Ausrüstung
Schutz vor GefahrstoffenBetriebsanweisung erstellen für sicheren Umgang mit Gefahrstoffen, Substitution von Gefahrstoffen und biologischen Stoffen (Ersatz von Gefahrstoffen)
Psychische Belastungen am Arbeitsplatz bekämpfenVerbesserung der Arbeitsorganisation, regelmäßige Kommunikation mit den Mitarbeitern, Schallschutz-Trenner in den Büros aufstellen
GesundheitsvorsorgeAngebot der Vorsorgeuntersuchung durch den Betriebsarzt
Stromunfälle vermeidenSchutzschalter einbauen, Prüffristen einhalten, Betriebsanweisungen schreiben
Beispiele für Arbeitsschutzmaßnahmen

Wichtig: Die genannten Arbeitsschutzmaßnahmen sollten in den Maßnahmenplan aufgenommen werden.

Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung bei der Erstellung des Maßnahmenplans?

Bevor der Maßnahmenplan vom Arbeitgeber oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellt wird, muss die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb erfolgen. Auf deren Ergebnisse basieren die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen, die im Maßnahmenschutzplan dokumentiert sind. 

Gemäß § 5 ArbSchG sind Unternehmen zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Sie beurteilen und bewerten die einzelnen Arbeitsplätze und prüfen, welche möglichen Gesundheitsgefährdungen von ihnen ausgehen können. Sobald die Gefährdungen ermittelt sind, müssen die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen eingeleitet werden. 

Laut dem Arbeitsschutzgesetz können sich Gefährdungen unter anderem ergeben: 

  • aus der Gestaltung und der Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes 
  • durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  • durch die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
  • aus Arbeitsabläufen und der Arbeitszeit und dem Zusammenspiel beider Faktoren
  • eine unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  • Psychische Belastungen sind ebenfalls Gefährdungen.  

Wer ist für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zuständig?

Die Gefährdungsbeurteilung wird vom Arbeitgeber selbst oder von fachkundigen Personen durchgeführt, die vom Unternehmen beauftragt werden. In der Regel sind es Sicherheitsfachkräfte (Sifas), die dem Betrieb beratend in allen Fragen rund um den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit zur Seite stehen. Sifas sind entweder selbst im Betrieb tätig – hier muss der Arbeitgeber die entsprechende Person bestellen. Es gibt allerdings eine Reihe qualifizierter und zertifizierter Anbieter, welche von Unternehmen beauftragt werden können. 

Wo gibt es weitere Hilfe für Betriebe bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung?

Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung erhalten Unternehmen unter anderem von der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung). Sie stellen Handlungshilfen und Checklisten dafür kostenfrei auf ihrer Webseite zur Verfügung. Darüber hinaus geben die einzelnen Berufsgenossenschaften den Arbeitgebern Hilfe bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Haftung und Strafen bei fehlender Gefährdungsbeurteilung

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist allein der Arbeitgeber verantwortlich. Wenn diese nicht ordnungsgemäß erfüllt wird und es zu schweren Arbeitsunfällen kommt, drohen ihm empfindliche Strafen. Die Sifa kann für eine fehlende Gefährdungsbeurteilung nicht haftbar gemacht werden. Allerdings drohen ihr ebenfalls Strafen, wenn die Qualität der Beratung unzureichend war oder es zu einem Arbeitsunfall aufgrund einer falschen Beurteilung und Bewertung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gekommen ist.

Gibt es eine Maßnahmenhierarchie infolge der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung?

Nach der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, der Risikoanalyse und der Bewertung der einzelnen Arbeitsplätze müssen die Arbeitsschutzmaßnahmen einer festgelegten Reihenfolge ermittelt werden. Insgesamt besteht diese Maßnahmenhierarchie aus fünf Stufen. 

  1. Beseitigung der Gefahrenquelle: Hier geht es um die vollständige Beseitigung der Gefahrenquelle. Gefährliche Stoffe werden beispielsweise durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt. 
  2. Einleitung von technischen Maßnahmen zur Abgrenzung von Gefahren: Zu den technischen Maßnahmen gehört hier die Abschirmung von Gefahren, wie zum Beispiel die automatische Absaugung im Labor. 
  3. Organisatorische Maßnahmen: Beschäftigte sollten nicht über einen ganzen Arbeitstag einer Lärmquelle ausgesetzt sein, sondern nur für eine kurze Zeit. Dadurch verringert sich das Risiko von Hörschäden und -beeinträchtigungen.
  4. PSA zur Verfügung stellen: Wenn sich der Kontakt mit der Lärmquelle oder mit anderen Gefahrenquellen nicht vermeiden lässt, müssen Arbeitgeber den Beschäftigten PSA (Persönliche Schutzausrüstung) zur Verfügung stellen. Zur PSA zählen unter anderem der Gehörschutz sowie Schutzkleidung und Brillen, wenn Beschäftigte Umgang mit Gefahrstoffen haben. 
  5. Verhaltensbezogene Maßnahmen: Zu den verhaltensbezogenen Maßnahmen gehören die Unterweisungen sowie Betriebsanweisungen. Die Mitarbeiter müssen wissen, wie sie mit Gefahrstoffen umgehen oder wie sie mit bestimmten Maschinen und Anlagen bedienen müssen. Darüber hinaus sollten Arbeitgeber die Beschäftigten darüber in Kenntnis setzen, wie sie sich selbst schützen können. 

Was ist der Unterschied zwischen einer Betriebsanweisung und einer Betriebsanleitung?

Die Betriebsanweisung ist ein Dokument, das ausschließlich auf Gefahren am Arbeitsplatz hinweist. Darüber hinaus weist die Betriebsausweisung auf den Umgang mit diesen Gefahren für einen konkreten Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit hin. Neben den Arbeitsschutzgesetz schreiben unter anderem die Gefahrstoffverordnung sowie Berufsgenossenschaftliche Vorschriften die Erstellung von Betriebsanweisungen vor. Die Betriebsanleitung dagegen enthält sämtliche Informationen und Hinweise, für den sicheren Betrieb der Maschine oder Anlage. Auch für den Umgang mit verschiedenen Gefahrstoffen müssen Betriebsanleitungen erstellt werden. 

Was muss man bei der Erstellung der Betriebsanweisung beachten?

Aufgrund der (branchenspezifischen) Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind Arbeitgeber zur Erstellung der Betriebsanweisung gegenüber ihren Mitarbeitern verpflichtet. Allerdings werden damit nur Tätigkeiten an Maschinen und Anlagen sowie die im Umgang mit Gefahrstoffen geregelt und die gesundheitsgefährdend sein können.

Bei der Erstellung der Betriebsanweisung müssen einerseits Verhaltensanweisungen Eingang finden. Zudem müssen die speziellen Angaben der Hersteller der Maschinen und Anlagen in den Betriebsanweisungen stehen. Bei der Erstellung für Gefahrstoffe müssen Angaben aus den mitgeführten Sicherheitsdatenblättern der Gefahrstoffe berücksichtigt werden.

Nach Möglichkeit sollte die Betriebsanweisung nicht länger als eine DIN A4-Seite und in einer leicht verständlichen Sprache geschrieben sein, so dass alle Mitarbeiter sie verstehen.